Berufsunfähigkeit & Rehabilitationsmaßnahmen

Die Sächsische Ärzteversorgung ist auch in schwierigen Zeiten für ihre Mitglieder da und unterstützt sie im Falle der Berufsunfähigkeit oder bei Rehabilitationsmaßnahmen.

Abgesichert bei Berufsunfähigkeit (BU)

SÄV-Mitglieder, die aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend oder dauerhaft ihren ärztlichen oder tierärztlichen Beruf nicht ausüben können, können ein „Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit“ beantragen und sind dadurch im Rahmen der Versorgungsrichtlinien finanziell abgesichert.

Voraussetzung für die Anerkennung einer vollständigen Berufsunfähigkeit durch die SÄV ist die Unfähigkeit, innerhalb des gesamten ärztlichen oder tierärztlichen Berufsfeldes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kommt dabei nicht auf die zuletzt ausgeübte spezifische Tätigkeit an. Eine teilweise Berufsunfähigkeit ist laut Satzung der SÄV nicht vorgesehen.

Eine vorübergehende Berufsunfähigkeit kann für einen befristeten Zeitraum anerkannt werden. Vor Ablauf der Befristung besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen.

Das Berufsunfähigkeits-Ruhegeld wird frühestens ab dem Tag gezahlt, an dem der Antrag beim Versorgungswerk eingeht. Bei einer dauerhaften Berufsunfähigkeit wird das Ruhegeld mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch in ein obligatorisches Altersruhegeld umgewandelt.

Sicherheit durch Kinderzuschuss

Ein Kinderzuschuss kann bei anerkannter Berufsunfähigkeit für jedes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in Höhe von 10 % des gewährten Ruhegeldes beantragt werden. Eine Verlängerung bis zum 27. Lebensjahr ist möglich, wenn sich das Kind in einer Schulausbildung, einem Studium, einer Berufsausbildung befindet, einen gemeinnützigen Freiwilligendienst leistet oder selbst dauerhaft erwerbsunfähig ist. Der Kinderzuschuss wird unabhängig vom staatlichen Kindergeld an den BU-Ruhegeld-Empfänger ausgezahlt und unterliegt der Besteuerung entsprechend dem Einkommensteuergesetz.

Rehabilitationsmaßnahmen

Die Sächsische Ärzteversorgung gewährt auf Antrag einen freiwilligen Zuschuss zu den Kosten medizinisch indizierter Rehabilitationsmaßnahmen – sofern sie geeignet sind, die Berufsfähigkeit zu erhalten, wesentlich zu verbessern oder wiederherzustellen.

Der Antrag auf Zuschuss zur Rehabilitation muss vor Antritt der Maßnahme gestellt werden. Der Anspruch ist bei allen anderen in Frage kommenden Leistungsträgern wie etwa der Krankenkasse oder ggf. der Deutschen Rentenversicherung vom Mitglied abzuklären.

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Häufige Fragen

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen innerhalb des gesamten ärztlichen oder tierärztlichen Berufsfeldes keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Maßgeblich ist dabei nicht die zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit, sondern Ihre generelle berufliche Einsatzfähigkeit im ärztlichen Bereich. Für den Bezug eines BU-Ruhegeldes ist eine vollständige Berufsunfähigkeit erforderlich – eine teilweise Erwerbsunfähigkeit ist in der Satzung der SÄV nicht vorgesehen.

Die Zahlung des BU-Ruhegeldes beginnt frühestens mit dem Tag, an dem Ihr Antrag beim Versorgungswerk eingeht. Wird eine vorübergehende Berufsunfähigkeit anerkannt, erfolgt die Zahlung zunächst befristet. Vor Ablauf dieser Frist können Sie einen Antrag auf Verlängerung stellen. Bei einer dauerhaften Berufsunfähigkeit wird das Ruhegeld mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch in ein Altersruhegeld umgewandelt.

Ein Kinderzuschuss bei Berufsunfähigkeit kann für die Dauer Ihrer BU gewährt werden, wenn das Kind:

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • sich in Ausbildung, einem Studium, einem Freiwilligendienst befindet oder
  • dauerhaft selbst erwerbsunfähig ist.

In den genannten Sonderfällen ist eine Verlängerung bis zum 27. Lebensjahr möglich.

Damit die Zahlung unterbrechungsfrei erfolgen kann, müssen alle erforderlichen Nachweise zur Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit sowie zur eigenen BU regelmäßig bis zum 10. des laufenden Monats beim Versorgungswerk eingereicht werden.

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