Leistungen der Sächsischen Ärzteversorgung
Wir begleiten Sie vom Berufsstart bis ins Rentenalter. Auch, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, stehen wir an Ihrer Seite. Selbst in schwersten Situationen, wie dem Verlust des Ehepartners oder der Eltern, unterstützen wir Sie mit vielfältigen Leistungen.
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Für die Wechselfälle des Lebens - Leistungen der SÄV
Reha, BU & Hinterbliebenenversorgung
Kindererziehungszeiten & freiw. Mehrzahlungen
Die wichtigsten Services auf einen Klick
Häufige Fragen
Grundsätzlich stehen für SÄV-Mitglieder drei verschiedene Modelle zur Wahl.
1. Obligatorisches Altersruhegeld. In der „klassischen“ Variante wird das Altersruhegeld ab Vollendung der Regelaltersgrenze gezahlt.
2. Vorgezogenes Altersruhegeld. Ab dem vollendeten 62. Lebensjahr können SÄV-Mitglieder ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen – der Zeitpunkt ist dabei individuell wählbar.
3. Aufgeschobenes Altersruhegeld. Wer länger beruflich aktiv bleiben möchte, kann den Ruhegeldbezug auf Antrag bis maximal zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausschieben.
Wer aus gesundheitlichen Gründen innerhalb des gesamten ärztlichen/tierärztlichen Berufsfeldes keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, gilt als berufsunfähig. Es kommt also nicht auf die vom Mitglied zuletzt ausgeübte spezifische Tätigkeit an. Für den Bezug eines BU-Ruhegeldes wird eine vollständige Berufsunfähigkeit vorausgesetzt, eine Teilerwerbsunfähigkeit ist nicht vorgesehen.
Der Kinderzuschuss kann für die Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt werden für Kinder die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in der Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, Freiwilligendienst) befinden bzw. selbst erwerbsunfähig sind. In letzteren Fällen gilt eine Altersobergrenze bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Entsprechende Nachweise zur Ausbildung und zur BU müssen regelmäßig bis zum 10. des laufenden Monats vorliegen, um eine unterbrechungsfreie Zahlung zu sichern.
Die Waisenrente kann gezahlt werden für Kinder die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in der Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, Freiwilligendienst) befinden bzw. selbst erwerbsunfähig sind. In letzteren Fällen gilt eine Altersobergrenze bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Entsprechende Nachweise zur Ausbildung (oder Erwerbsunfähigkeit) müssen regelmäßig bis zum 10. des laufenden Monats vorliegen, um eine unterbrechungsfreie Zahlung zu sichern.
Für Mitglieder mit einem Geburtsjahr ab 1950 wird die bisherige Regelaltersgrenze von 65 Jahren stufenweise angehoben. Die Anhebung erfolgt in Zwei-Monats-Schritten, abhängig vom Geburtsjahrgang: 1950 geborene Mitglieder erhalten ihr reguläres altersruhegelt demnach im Alter von 65 Jahren und zwei Monaten, beim Jahrgang 1951 wären es 65 Jahre und vier Monate. Die maximale Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt dann für alle Jahrgänge ab 1962.
Die Versorgung kann frühestens mit dem Eingangsdatum des Antrags auf ein BU-Ruhegeld beginnen. Eine vorübergehende Berufsunfähigkeit wird für einen befristeten Zeitraum anerkannt, vor Ablauf kann ein Antrag auf Weiterführung gestellt werden. Bei dauerhafter BU wird die Zahlung bei Erreichen der Regelaltersgrenze in ein obligatorisches Altersruhegeld umgewandelt.
Für den Bezug von Witwen-/Witwerrente muss die Ehe bis zum Tod des SÄV-Mitglieds bestanden haben. Der Eheschluss darf nicht nach Eintritt einer dauernden Berufsunfähigkeit beim Mitglied oder nach Bezugsbeginn des (vorgezogenen) Altersruhegeldes liegen.
Die Witwen-/Witwerrente wird von der SÄV unabhängig von weiteren Einkünften der Hinterbliebenen gezahlt.
