Teilzeitbeschäftigung, Nebentätigkeiten & mehr

Der Arztberuf ist so vielfältig wie das Leben. Deshalb ist die Sächsische Ärzteversorgung auf alle Tätigkeitsmodelle vorbereitet. Die wichtigsten Informationen im Überblick.

Nebentätigkeit als Notarzt

Für Einnahmen von Ärztinnen und Ärzten aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Rettungsdienst entfällt unter bestimmten Bedingungen die Sozialversicherungspflicht, die Beitragspflicht in der Sächsischen Ärzteversorgung bleibt davon unberührt. Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gilt für niedergelassene oder angestellte Ärztinnen und Ärzte, deren Hauptbeschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden außerhalb des Rettungsdienstes liegt.

Regelungen für Mini- und Midijobs

Für geringfügig ärztliche Beschäftigte besteht grundsätzlich die Versicherungspflicht bei der SÄV und in der Deutschen Rentenversicherung (DRV), mit der Option zur Befreiung. Der SÄV-Mindestbeitrag ist dabei in jedem Fall zu entrichten – selbst wenn das monatliche Einkommen auf Minijob-Niveau liegt. Gestaltungsspielraum haben SÄV-Mitglieder deshalb nur bei der DRV. 

Folgende Optionen stehen zur Wahl:

Der Arbeitgeber zahlt automatisch einen Beitrag in Höhe von 15% des Einkommens an die DRV, der Arbeitnehmer trägt den Eigenanteil in Höhe von derzeit 3,6% (Stand 2025) und erwirbt damit Rentenanwartschaften in der DRV. 

Der Mindestbeitrag an die SÄV ist zusätzlich abzuführen.

Befreit sich der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber wegen Geringfügigkeit von der Versicherungspflicht, fließt nur der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 15% an die DRV, das Arbeitsentgelt des Minijobbers wird bei der Bildung von DRV-Anwartschaften aber nur anteilig berücksichtigt. 

Der Mindestbeitrag an die SÄV ist zusätzlich abzuführen.

Befreit sich das SÄV-Mitglied zugunsten des Versorgungswerkes von der DRV-Versicherungspflicht, fließt der Arbeitgeberanteil direkt an die Sächsische Ärzteversorgung. 

Der Arbeitnehmer trägt dann gegebenenfalls die Differenz zum Mindestbeitrag. E-Befreiung DRV (externer Link)

nach oben