Erwerbsersatzleistungen und mehr: Mitten im Leben

Alles, was die berufstätige Sächsische Ärzte- und Tierärzteschaft bewegt: Informationen zu Familienthemen, vielfältige Erwerbsersatzleistungen und weitere Versorgungsfragen.

Dinge ändern sich. Geben Sie uns Bescheid!

Bitte informieren Sie uns, wenn sich relevante Daten zu Ihrer Mitgliedschaft ändern! Das kann eine neue Adresse, ein Arbeitgeberwechsel oder die Unterbrechung Ihrer ärztlichen Tätigkeit oder Niederlassung sein. 

Nutzen Sie dazu gern unser e-Formular

 

Beitragsfrei durch Mutterschutz und Elternzeit

Während des Mutterschutzes und der Elternzeit ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bei weiter bestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei, sofern in dieser Zeit keine ärztliche oder tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Bei niedergelassenen SÄV-Mitgliedern kann eine Beitragsfreiheit während der Elternzeit nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Für Rückfragen dazu steht das Service-Team der SÄV gern zur Verfügung. 

Wichtig: Die beitragsfreien Zeiten wirken sich NICHT auf die Höhe des späteren Altersruhegeldes aus. Freiwillige Mehrzahlungen zur Erhöhung der Anwartschaft sind möglich, zudem können die Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geltend gemacht werden.

Kindererziehungszeiten bei der DRV anerkennen lassen

Auch Pflichtmitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk wie der SÄV können bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beantragen und damit auch dort Rentenansprüche erwerben.

Informationen dazu sind über die DRV zu beziehen. 

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Kindererziehungszeiten & freiw. Mehrzahlungen

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Häufige Fragen

Grundsätzlich stehen für SÄV-Mitglieder drei verschiedene Modelle zur Wahl.

1. Obligatorisches Altersruhegeld. In der „klassischen“ Variante wird das Altersruhegeld ab Vollendung der Regelaltersgrenze gezahlt. 
2. Vorgezogenes Altersruhegeld. Ab dem vollendeten 62. Lebensjahr können SÄV-Mitglieder ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen – der Zeitpunkt ist dabei individuell wählbar. 
3. Aufgeschobenes Altersruhegeld. Wer länger beruflich aktiv bleiben möchte, kann den Ruhegeldbezug auf Antrag bis maximal zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausschieben.

Für Mitglieder mit einem Geburtsjahr ab 1950 wird die bisherige Regelaltersgrenze von 65 Jahren stufenweise angehoben. Die Anhebung erfolgt in Zwei-Monats-Schritten, abhängig vom Geburtsjahrgang: 1950 geborene Mitglieder erhalten ihr reguläres altersruhegelt demnach im Alter von 65 Jahren und zwei Monaten, beim Jahrgang 1951 wären es 65 Jahre und vier Monate. Die maximale Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt dann für alle Jahrgänge ab 1962. 

Die Versorgung kann frühestens mit dem Eingangsdatum des Antrags auf ein BU-Ruhegeld beginnen. Eine vorübergehende Berufsunfähigkeit wird für einen befristeten Zeitraum anerkannt, vor Ablauf kann ein Antrag auf Weiterführung gestellt werden. Bei dauerhafter BU wird die Zahlung bei Erreichen der Regelaltersgrenze in ein obligatorisches Altersruhegeld umgewandelt. 

Der Kinderzuschuss kann für die Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt werden für Kinder die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in der Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, Freiwilligendienst) befinden bzw. selbst erwerbsunfähig sind. In letzteren Fällen gilt eine Altersobergrenze bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. 

Entsprechende Nachweise zur Ausbildung und zur BU müssen regelmäßig bis zum 10. des laufenden Monats vorliegen, um eine unterbrechungsfreie Zahlung zu sichern.

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