Befreiung von der Gesetzlichen Rentenversicherung

Alles, was Ärztinnen und Ärzte wissen müssen 

Befreiung von der Rentenversicherung

Angestellte berufstätige Mitglieder einer deutschen Ärztekammer sind (mit nur wenigen Ausnahmen) Pflichtmitglieder in der Deutschen Rentenversicherung (DRV-Versicherungspflicht) – parallel zur Mitgliedschaft in der Sächsischen Ärzteversorgung. Um eine doppelte Beitragspflicht zu vermeiden, ist eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht notwendig. Auf dieser Seite sind die wichtigsten Informationen rund um die DRV-Befreiung zusammengestellt.

Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Das elektronische Antragsformular wird von der „Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH“ (DASBV) bereitgestellt. Für die Beantragung sind Angaben zum Arbeitsverhältnis sowie zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk und in der Kammer erforderlich. 

Der vollständig ausgefüllte Befreiungsantrag geht nach dem Absenden rechtswirksam bei der SÄV ein. Sobald die SÄV die Mitgliedschaft in Versorgungswerk und Kammer bestätigt hat, wird der Antrag zur Prüfung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) weitergeleitet. Die Entscheidung über ihre Befreiung erhalten die Antragstellenden von der DRV schriftlich per Post. Die SÄV wird ihrerseits elektronisch informiert. 

Die E-Befreiung ist gemäß § 6 Abs. 2 SGB VI n. F. verpflichtend, um Antragstellung und -bearbeitung zu beschleunigen und zu vereinfachen. Denn auch weiterhin gilt, dass bei jedem Beschäftigungswechsel die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erneut zu beantragen ist.

Fristen und Rückwirkung

Die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit per Online-Formular beantragt werden. Nur wenn diese Frist eingehalten wird, kann die Befreiung rückwirkend zum Beginn der Beschäftigung gelten. Bei verspäteter Abgabe wird die Befreiung erst ab dem Datum des Antragseingangs wirksam. Für die Zeit bis zur Befreiung sind dann Beiträge an die DRV und an die Sächsische Ärzteversorgung (Versorgungswerk) zu entrichten.

Keine pauschale Befreiung

Neuantrag bei Tätigkeitswechsel
Eine erteilte Befreiung gilt nicht pauschal für alle künftigen Tätigkeiten, sondern lediglich für eine konkret benannte Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber. Bei einer Änderung des Arbeitgebers oder der Art der Tätigkeit ist deshalb ein erneuter Befreiungsantrag erforderlich.

Kein Antrag für selbständige Ärztinnen und Ärzte nötig
Der Antrag muss nur von (berufstätigen) angestellten Ärztinnen und Ärzten gestellt werden – für eine selbstständige Tätigkeit in Niederlassung oder im Falle von Arbeitslosigkeit ist kein Antrag auf Befreiung notwendig.

Befreiungsbescheid

Sobald der Befreiungsbescheid bei Ihnen eingeht, legen Sie diesen im Original dem Arbeitgeber vor. Befreite Mitglieder zahlen an uns den gleichen Betrag, der ohne Befreiung an die GRV zu zahlen gewesen wäre.

Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber,

  • ob der Arbeitnehmeranteil einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss vom Arbeitgeber an uns überwiesen wird oder
  • ob der Arbeitgeberanteil zusammen mit dem Gehalt an Sie ausgezahlt werden soll. In diesem Fall zahlen Sie den Beitrag (Arbeitgeberzuschuss + Arbeitnehmeranteil) monatlich an uns.

Rückerstattung

Ihr Arbeitgeber hat bereits Pflichtbeiträge an die GRV gezahlt, die Zeiten der jetzt vorliegenden Befreiung betreffen? Dann beantragen Sie in Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber schnellstmöglich die Erstattung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) und leiten Sie uns die erstatteten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiter.

Statusfeststellungsverfahren

Sollten Unsicherheiten bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status Ihrer Tätigkeit bestehen - ob diese also als abhängig beschäftigt oder als selbstständig einzustufen ist - empfiehlt sich die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens. Anträge zur Einleitung eines solchen Verfahrens sind auf der Website der Deutschen Rentenversicherung zu finden.

Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden. Für das Verfahren ist ausschließlich die GRV zuständig. Es empfiehlt sich, das gesamte Verfahren in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Auftraggeber/Vertragspartner durchzuführen.

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