Regelaltersgrenze für den Bezug des Altersruhegeldes
Für Mitglieder mit einem Geburtsjahr ab 1950 wird die bisherige Regelaltersgrenze von 65 Jahren schrittweise angehoben. Die Erhöhung erfolgt in Zwei-Monats-Schritten, abhängig vom jeweiligen Jahrgang:
- Mitglieder des Jahrgangs 1950 erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 2 Monaten,
- beim Jahrgang 1951 liegt sie bei 65 Jahren und 4 Monaten,
und so weiter, bis die maximale Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht ist. Diese gilt für alle ab dem Jahr 1962 geborenen Mitglieder.
Drei Modelle stehen dabei zur Wahl.
In der „klassischen“ Variante wird das Altersruhegeld ab Vollendung der Regelaltersgrenze gezahlt.
Ab dem vollendeten 62. Lebensjahr können SÄV-Mitglieder ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen – der Zeitpunkt ist dabei individuell wählbar.
Wer länger beruflich aktiv bleiben möchte, kann den Ruhegeldbezug auf Antrag bis maximal zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausschieben. Mehr lesen…
Regelaltersgrenze für den Bezug des Altersruhegeldes
Für Mitglieder mit einem Geburtsjahr ab 1950 wird die bisherige Regelaltersgrenze von 65 Jahren schrittweise angehoben. Die Erhöhung erfolgt in Zwei-Monats-Schritten, abhängig vom jeweiligen Jahrgang:
- Mitglieder des Jahrgangs 1950 erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 2 Monaten,
- beim Jahrgang 1951 liegt sie bei 65 Jahren und 4 Monaten,
- und so weiter, bis die maximale Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht ist. Diese gilt für alle ab dem Jahr 1962 geborenen Mitglieder.
Abweichendes Renteneintrittsalter bei der Deutschen Rentenversicherung
Für SÄV-Mitglieder der Geburtsjahrgänge 1957 bis 1963, die auch Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) haben, gelten für die beiden Versorgungssysteme unterschiedliche Zeitpunkte für den Renteneintritt.
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