Regelaltersgrenze für den Bezug des Altersruhegeldes
Für Mitglieder, die ab dem 1. Januar 1950 geboren wurden, wird die Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersruhegeld bis zum vollendeten 67. Lebensjahr um zwei Kalendermonate pro Geburtsjahr angehoben:
- Mitglieder des Jahrgangs 1950 erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 2 Monaten,
- beim Jahrgang 1951 liegt sie bei 65 Jahren und 4 Monaten,
und so weiter, bis die maximale Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht ist. Diese gilt für alle ab dem Jahr 1961 geborenen Mitglieder.
Hinweis: Die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistung kann erst nach Eingang aller Unterlagen und der endgültigen Abrechnung des Beitragskontos erfolgen, sofern dieses wertmäßig ausgeglichen ist.
Für angestellt tätige Mitglieder bedeutet das:
- Die elektronischen Arbeitgebermeldungen müssen korrekt und vollständig vorliegen.
- Die entsprechenden Zahlungen müssen vollständig auf dem Mitgliedskonto bei der Sächsischen Ärzteversorgung eingegangen sein.
Erfahren Sie mehr zum Ruhegeldeintritt und zu unseren Leistungen.
Ihre Möglichkeiten bei der Wahl des Zeitpunktes zum Ruhegeldeintritt
In der obligatorischen Variante wird das Altersruhegeld ab Vollendung der Regelaltersgrenze gezahlt.
Ab dem vollendeten 62. Lebensjahr können SÄV-Mitglieder ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen – der Zeitpunkt ist dabei individuell wählbar.
Wer das obligatorische Ruhegeld nicht in Anspruch nehmen möchte, kann den Ruhegeldbezug auf Antrag bis maximal zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausschieben.
Abweichendes Renteneintrittsalter bei der Deutschen Rentenversicherung
Für Mitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung der Geburtsjahrgänge 1957 bis 1963, die auch Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) haben, gelten für die beiden Versorgungssysteme unterschiedliche Zeitpunkte für den Renteneintritt. Mehr dazu erfahren Sie im Video.
