Hinterbliebenenversorgung
Hinterbliebene Ehepartnerinnen oder Ehepartner eines verstorbenen Mitglieds können – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – auf Antrag Witwen- bzw. Witwergeld von der Sächsischen Ärzteversorgung erhalten. Auch hinterbliebene Kinder haben im Todesfall eines Mitgliedsanspruch auf Waisengeld. Voraussetzung ist ebenfalls ein Antrag bei der SÄV.
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Häufige Fragen
Das Waisengeld kann gezahlt werden für Kinder die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in der Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, Freiwilligendienst) befinden bzw. selbst erwerbsunfähig sind. In letzteren Fällen gilt eine Altersobergrenze bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Entsprechende Nachweise zur Ausbildung (oder Erwerbsunfähigkeit) müssen regelmäßig bis zum 10. des laufenden Monats vorliegen, um eine unterbrechungsfreie Zahlung zu sichern.
Für den Bezug von Witwen-/Witwergeld muss die Ehe bis zum Tod des Mitglieds des Versorgungswerkes bestanden haben. Der Eheschluss darf nicht nach Eintritt einer dauernden Berufsunfähigkeit beim Mitglied oder nach Bezugsbeginn des (vorgezogenen) Altersruhegeldes liegen. Die Witwen-/Witwergeld wird von der Sächsischen Ärzteversorgung unabhängig von weiteren Einkünften der Hinterbliebenen gezahlt.
