Hinterbliebenenversorgung
Hinterbliebene Ehepartnerinnen oder Ehepartner eines verstorbenen Mitglieds können – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – auf Antrag Witwen- bzw. Witwergeld von der Sächsischen Ärzteversorgung erhalten. Auch hinterbliebene Kinder haben im Todesfall eines Mitgliedes Anspruch auf Waisengeld. Voraussetzung ist ebenfalls ein Antrag bei der SÄV.
Witwen- und Witwergeld
Der Anspruch auf die Zahlung eines Witwen- bzw. Witwergeldes besteht, bei Antragsstellung durch den hinterbliebenen Eheteil, wenn die Ehe mindestens ein Jahr und bis zum Tode des Mitgliedes bestanden hat. Dies gilt ebenso für Lebenspartnerschaften. Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld besteht nicht, wenn die Eheschließung nach dem Eintritt einer dauernden Berufsunfähigkeit oder des Ruhegeldbezuges stattgefunden hat. In den ersten 6 Monaten beträgt die Versorgung 80 % des Ruhegeldes des verstorbenen Mitgliedes, danach 60 %. Bei einer erneuten Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft stellen wir die Zahlungen nach 5 Jahren ein.
Waisengeld
Hinterbliebene Kinder können auf Antrag Halbwaisen- oder Vollwaisengeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erhalten. Wird eine Ausbildung oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen, kann der Leistungsbezug bis zum 27. Lebensjahr erweitert werden.
Halbwaisen erhalten in den ersten 6 Monaten 25 %, danach 20 % des Ruhegeldes des verstorbenen Mitglieds. Vollwaisen erhalten zunächst 40 %, ab dem 7. Monat 33 % des Ruhegeldes des (jeweils) verstorbenen Elternteils.
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Häufige Fragen
Das Waisengeld kann gezahlt werden für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in der Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, Freiwilligendienst) befinden bzw. selbst erwerbsunfähig sind. In letzteren Fällen gilt eine Altersobergrenze bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Entsprechende Nachweise zur Ausbildung (oder Erwerbsunfähigkeit) müssen regelmäßig bis zum 10. des laufenden Monats vorliegen, um eine unterbrechungsfreie Zahlung zu sichern.
Für den Bezug von Witwen-/Witwergeld muss die Ehe bis zum Tod des Mitglieds des Versorgungswerkes bestanden haben. Der Eheschluss darf nicht nach Eintritt einer dauernden Berufsunfähigkeit beim Mitglied oder nach Bezugsbeginn des (vorgezogenen) Altersruhegeldes liegen. Das Witwen-/Witwergeld wird von der Sächsischen Ärzteversorgung unabhängig von weiteren Einkünften der Hinterbliebenen gezahlt.
