Ihre Beiträge

Wir machen aus Ihren Beiträgen eine Versorgung, die Sie zuverlässig in den Ruhestand begleitet. Fair kalkuliert, verantwortungsvoll verwaltet und auf langfristige Sicherheit ausgelegt.

Beitragsinformationen

Die Beiträge für Mitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Rubriken:

Angestellt tätige Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen den gleichen Beitrag, den sie als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hätten, geringstenfalls den Mindestbeitrag.
Angestellt tätige Mitglieder, die weiterhin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, zahlen den Mindestbeitrag. 

 

2025

2026

Beitragssatz

18,6%

18,6%

Beitragsbemessungsgrenze (in EUR/Monat)

8.050,00

8.450,00

Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung (in EUR/Monat)

1.497,30

1.571,70

Mindestbeitrag (in EUR/Monat)

149,73

157,17

halber Mindestbeitrag (in EUR/Monat) (Mitglieder ohne (tier-)ärztliche Tätigkeit)

74,87

78,59

Selbstständige Mitglieder zahlen den Regelbeitrag, d. h. den jährlich geltenden Angestelltenhöchstbeitrag. Wünscht das Mitglied eine einkommensbezogene Veranlagung, sind bis zum 31. Mai jedes Jahres der Ermäßigungsantrag (PDF) zu stellen und das Berufseinkommen des Vorvorjahres, z. B. durch eine Kopie des Einkommensteuerbescheides, nachzuweisen. Der Ermäßigungsantrag wird nur beitragsrelevant, wenn das Einkommen unter der Bemessungsgrenze des festzusetzenden Jahres liegt. Ein erstmalig selbstständiges Mitglied kann für die Dauer der ersten zwei Kalenderjahre den Pflichtbeitrag nach eigenem Ermessen festlegen (untere Grenze: Mindestbeitrag). Da aus einem geringeren Beitrag ein niedrigerer Versicherungsschutz resultiert, ist die Beitragshöhe sorgfältig abzuwägen.

 

2025

2026

Beitragssatz

18,6% 

18,6% 

für reines Berufseinkommen bis (in EUR/Jahr)

96.600,00

101.400,00

Regelbeitrag (in EUR/Jahr)

17.967,60

18.860,40

allgemeiner Jahreshöchstbeitrag

44.919,00

47.151,00

Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung (in EUR/Monat)

1.497,30

1.571,70

Mindestbeitrag (in EUR/Monat)

149,73

157,17

 

Mitglieder ohne tier-/ärztliche Tätigkeit zahlen den halben Mindestbeitrag. Für arbeitslose Mitglieder mit Bezug von ALG I übernimmt bei vorliegender Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) die Agentur für Arbeit auf Antrag die Beiträge zur Sächsischen Ärzteversorgung.

Beamte, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten zahlen den Mindestbeitrag. Sie können aber auch das Ruhen der Beitragspflicht oder die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft beantragen.

Lastschrifttermine 2026

MonatTermin
Januar30.01.2026
Februar27.02.2026
März31.03.2026
April30.04.2026
Mai29.05.2026
Juni30.06.2026
MonatTermin
Juli31.07.2026
August31.08.2026
September30.09.2026
Oktober30.10.2026
November30.11.2026
Dezember30.12.2026

 

SEPA-Lastschriftverfahren

Die Mandatsreferenz setzt sich aus der Mitgliedsnummer und dem Großbuchstaben A (für das erste Mandat) zusammen (z.B. 02-00012345-0044 A). Die Gläubiger-Identifikationsnummer der Sächsischen Ärzteversorgung lautet DE31ZZZ00000383046. Zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates nutzen Sie bitte unser SEPA-Lastschriftformular (PDF)

Bankverbindung

Eine EU-Verordnung verpflichtet Kreditinstitute seit Oktober 2025, für Überweisungen innerhalb der Europäischen Union eine Empfängerüberprüfung vorzunehmen. Geben Sie daher bitte, für eine korrekte Zuordnung, für Überweisungen ans Versorgungswerk als Zahlungsempfänger unbedingt Sächsische Ärzteversorgung an.

IBAN: DE84 3006 0601 0003 3517 42      BIC: DAAEDEDD

IBAN: DE96 8508 0000 0519 2092 00      BIC: DRES DE FF 850

Häufige Fragen

Kann ich bei Selbstständigkeit eine Beitragsermäßigung nach meinem aktuellen Einkommen erhalten?

Nein. Ihre aktuellen Einnahmen können nicht als Grundlage zur Berechnung einer Beitragsermäßigung herangezogen werden. Satzungsgemäß erfolgt eine Beitragsermäßigung nur auf das nachgewiesene Berufseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit des Vorvorjahres. Als Nachweise dienen unter anderem der Steuerbescheid oder eine Bestätigung Ihres Steuerberaters.

Kann ich innerhalb der zwei Kalenderjahre meiner Selbsteinstufung bei erstmaliger selbstständiger Tätigkeit meine Beitragszahlung ändern?

Ja. Sie haben zwei Möglichkeiten. Sie können Ihre Beitragsreduzierung beibehalten und mit freiwilligen Mehrzahlungen Ihre Anwartschaft erhöhen. Das ermöglicht Ihnen mehr Flexibilität. Es besteht aber auch die Möglichkeit, innerhalb dieser zwei Kalenderjahre den gewählten Pflichtbeitrag auf Ihre Bedürfnisse anzupassen. Sprechen Sie uns gern diesbezüglich an.

Kann ich meine Beiträge als Einmalzahlung schon vor Fälligkeit leisten? Welcher ist der frühestmögliche Termin?

Die Beiträge sind immer am Ende des Monats fällig. Eine Vorauszahlung ist nicht vorgesehen. Die Verrentung erfolgt auch erst bei Verrechnung der Einzahlung mit den Pflichtbeiträgen oder den freiwilligen Mehrzahlungen und nicht bereits bei Einzahlung. (vgl. Satzung der SÄV)

Sind Beitragsermäßigungen in der Elternzeit möglich?

Bei selbstständigen Mitgliedern ist die Elternzeit beitragsfrei, solange keine Einnahmen aus der Selbstständigkeit erzielt werden. Dazu ist die Übermittlung eines Nachweises von der KVS oder vom Steuerberater nötig. Die beitragsfreie Elternzeit ist längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich.

Bei angestellten Mitgliedern ist die Elternzeit ebenfalls beitragsfrei, solange keine ärztliche/tierärztliche Beschäftigung ausgeübt wird. Dies wird über Ihren Arbeitgeber elektronisch gemeldet. Auch hier ist die beitragsfreie Elternzeit ist längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich.

Wie kann ich bei erstmaliger selbstständiger Tätigkeit meinen Beitrag festlegen?

Bei erstmaliger selbstständiger Tätigkeit kann der Beitrag für die ersten zwei Kalenderjahre selbst bestimmt werden. Sobald die Sächsischen Ärzteversorgung von Ihrer Tätigkeitsaufnahme Kenntnis erlangt, erhalten Sie ein Formular zur Selbsteinstufung. Sie können den Antrag jedoch auch gern formlos stellen. Zu beachten ist, dass der selbstgewählte Beitrag mindestens dem Mindestbeitrag entsprechen muss.