Informationen zum Zahlstellenmeldeverfahren
Die SÄV ist verpflichtet, Informationen über den Versorgungsbezug an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten. Diese prüft, ob eine Pflicht zur Abführung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Versorgungsbezügen besteht. Daher erhalten Sie mit den Antragsunterlagen ein Formblatt zur Ermittlung der Krankenkasse. Gleiches Verfahren gilt auch für die Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung. Grundlage ist der für alle Pflegekassen gesetzlich festgelegte Beitragssatz.
Zahlstellenmeldeverfahren bei
Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine freiwillige Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung der Rentner (KVdR) handelt. Die Zuordnung wird von der Krankenkasse anhand Ihrer versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgenommen.
Bei gesetzlich krankenversicherten Mitglieder besteht die gesetzliche Vorgabe zur Teilnahme am Zahlstellenmeldeverfahren.
Sind Sie privat krankenversichert, erfolgt keine Beitragsabführung im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens durch die Sächsische Ärzteversorgung. Die Beitragszahlungen sind durch Sie selbst durchzuführen.
Häufige Fragen
Zur Beantwortung dieser Frage wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung, an den Träger, der für Ihre Rente zuständig ist. Sofern Sie die 90-Prozent-Regel erfüllt haben, können Sie in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kommen und damit einen Zuschuss der DRV zur Krankenversicherung erhalten.
Hierzu müssen Sie sich mit Ihrer derzeitigen Krankenversicherung in Verbindung setzen zu welchen Bedingungen ein Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse möglich ist.
Generell sieht die Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung – sowohl für gesetzlich als auch für privat versicherte Versorgungsempfänger – keinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung vor, da dieser Zuschuss nur für Renten der Deutschen Rentenversicherung vorbehalten ist. Die Sächsische Ärzteversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind getrennte Systeme und der Zuschuss ist eine Leistung der DRV für Ihre eigenen Rentner. Der Zuschuss ist rein steuerfinanziert und da die SÄV unabhängig von Bundeszuschüssen agiert, kann auch kein Zuschuss gewährt werden.
Fragen zur Beitragspflicht und zur Höhe der abzuführenden Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge sind grundsätzlich an die zuständige Krankenkasse zu richten, da die Sächsische Ärzteversorgung lediglich die Beiträge der Versicherten abführt. Die Höhe variiert je Krankenkasse und dem jeweiligen Zusatzbeitrag. Ebenso kommt es beim Pflegeversicherungsbeitrag auf die Elterneigenschaft und das Geburtsjahr an.
