Öffentliche Zustellung

Die Sächsische Ärzteversorgung hat diese Internetseite als Stelle der Bekanntmachung bestimmt.

Öffentliche Bekanntmachung der Benachrichtigungen über die Zustellung von amtlichen Dokumenten (Öffentliche Zustellungen)

Die Zustellung eines Schriftstücks kann nach § 4 Absatz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 10 VwZG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, sie im Fall des § 9 VwZG nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. 

Für die öffentliche Zustellung bestimmt die Sächsische Ärzteversorgung diese Internetseite als maßgebliche Stelle im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 VwZG. Die öffentliche Zustellung erfolgt durch die Bekanntmachung der gesetzlich vorgeschriebenen Benachrichtigung. Öffentlich zugestellte Dokumente gelten zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung als zugestellt.