Öffentliche Bekanntmachung der Benachrichtigungen über die Zustellung von amtlichen Dokumenten (Öffentliche Zustellungen)
Die Zustellung eines Schriftstücks kann nach § 4 Absatz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 10 VwZG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, sie im Fall des § 9 VwZG nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Für die öffentliche Zustellung bestimmt die Sächsische Ärzteversorgung diese Internetseite als maßgebliche Stelle im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 VwZG. Die öffentliche Zustellung erfolgt durch die Bekanntmachung der gesetzlich vorgeschriebenen Benachrichtigung. Öffentlich zugestellte Dokumente gelten zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung als zugestellt.
