Vor dem ersten Ruhegeldbezug
Hier sehen Sie einen kurzen Abriss davon, was vor dem ersten Ruhegeldbezug passiert. Der Zeitstahl markiert entscheidende Punkte auf dem Weg zum Ruhegeld.
Ruhegeldzahlungen: Wann und wie?
Die Zahlung der Versorgungsleistung erfolgt zum Monatsanfang für den laufenden Monat. Der tatsächliche Zahlungseingang auf Ihrem Konto ist von der Empfängerbank abhängig und kann variieren. Darauf hat die Sächsische Ärzteversorgung keinen Einfluss. Zahlungen von Versorgungsleistungen ins Ausland nehmen längere Banklaufzeiten in Anspruch.
Die Ruhegeldbezugsmitteilung dient als Nachweis über die innerhalb eines Kalenderjahres gezahlten Versorgungsleistungen und wird allen Leistungsempfängern spätestens bis Ende März des Folgejahres zugesandt.
Hinweis: Gemäß der gesetzlichen Vorgabe wird dieselbe Mitteilung über die gezahlten Versorgungsleistungen elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gesandt. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen betreut diverse Meldeverfahren der Finanzverwaltung und unterstützt damit die Digitalisierung der Finanzämter.
Häufige Fragen zum Altersruhegeld
Der Antrag auf obligatorisches Altersruhegeld ist bis spätestens drei Monate nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu stellen. Erreichen Sie also bspw. Ihre Regelaltersgrenze mit dem 10.02.2026, so ist die Antragsstellung bis 09.05.2026 möglich um rückwirkend das obligatorische Altersruhegeld ab 01.03.2026 zu beziehen.
Eine Teilrente ist satzungsgemäß nicht vorgesehen. In der Vergangenheit befassten sich die Gremienmitglieder bereits intensiv mit diesem Thema und kamen zu dem Ergebnis, dass momentan keine Notwendigkeit besteht, eine Teilrente einzuführen.
Alternativ besteht bei der Sächsischen Ärzteversorgung die Möglichkeit, ab dem 62. Lebensjahr das vorgezogene Altersruhegeld mit einer monatlicher Kürzung von 0,4% für jeden vorgezogenen Monat in Anspruch zu nehmen und parallel weiterzuarbeiten. Mit Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes endet die Pflicht der Beitragszahlung (Rentenversicherungsbeiträge) und es erfolgt auch keine Anrechnung der Einkünfte auf Ihre Rente bei der Sächsischen Ärzteversorgung.
Im vergangenen Jahr hat die Erweiterte Kammerversammlung in Ihrer Sitzung beschlossen, die Versorgungsleistungen zum 01.01.2026 um 4,5 % zu dynamisieren. Auch im Vorjahr konnte bereits dynamisiert werden. Weitere Entwicklungen können erst nach der nächsten Erweiterten Kammerversammlung im Juni 2026 bekannt gegeben werden. Sie finden diese Neuigkeiten dann direkt auf unserer Startseite unter „Aktuelle Informationen“.
Nein, mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder mit Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes endet Ihre Beitragspflicht zur Sächsischen Ärzteversorgung. Eine Einzahlung ist dann nicht mehr nötig und möglich. Eine nachträgliche Erhöhung der Versorgung durch weitere Einzahlungen sieht unsere Satzung nicht vor.
Eine Tätigkeit, ganz gleich ob ärztlich, tierärztlich oder berufsfremd, hat keinerlei Auswirkungen mehr auf Ihre Altersruhegeld, sobald Sie es beziehen. Auch gibt es in der Sächsischen Ärzteversorgung keine Hinzuverdienstgrenzen. Anders ist es bei der Deutschen Rentenversicherung, bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Träger.
Siehe dazu auch: Ruhestand & beruflich aktiv
Im Jahr 2008 beschloss die Erweiterte Kammerversammlung der Sächsischen Ärzteversorgung, die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre anzuheben. Grundlage für die Anhebung der Regelaltersgrenze war das versicherungsmathematische Gutachten, welches in jedem Jahr die Berechnungsgrundlagen für die Leistungsgewährung bewertet. Dabei wurde die zukünftige demographische Entwicklung bei den Mitgliedern der SÄV für die bestehenden und zukünftigen Leistungsverpflichtungen berücksichtigt.
Ungeachtet der Bestimmungen der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung verantwortet die Sächsische Ärzteversorgung als Solidargemeinschaft eigenständig die wirtschaftliche Entwicklung und somit die Sicherstellung des Versorgungsauftrages. Die Anhebung der Regelaltersgrenze geht deshalb nicht mit der Anhebung bei der Deutschen Rentenversicherung einher, da die Anhebung dort auf einer anderen Gesetzeslage beruht.
Für Mitglieder der Geburtsjahrgänge 1957 bis 1963, die neben Anwartschaften im Versorgungswerk auch Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung haben, hat dies unterschiedliche Zeitpunkte für den Renteneintritt zur Folge.
Bei der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes wird das Altersruhegeld um 0,4 v.H. für jeden vollen Kalendermonat des Ruhegeldbezuges vor dem Ersten des Monats, der dem Erreichen der Regelaltersgrenze nachfolgt, gekürzt. Diese Kürzung gilt auch fort, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Für Mitglieder mit einem Geburtsjahr ab 1950 wird die bisherige Regelaltersgrenze von 65 Jahren stufenweise angehoben. Die Anhebung erfolgt in Zwei-Monats-Schritten, abhängig vom Geburtsjahrgang: 1950 geborene Mitglieder erhalten ihr reguläres Altersruhegeld demnach im Alter von 65 Jahren und zwei Monaten, beim Jahrgang 1951 wären es 65 Jahre und vier Monate. Die maximale Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt dann für alle Jahrgänge ab 1961.
Grundsätzlich stehen für Mitglieder drei verschiedene Modelle zur Wahl.
1. Obligatorisches Altersruhegeld. In der „klassischen“ Variante wird das Altersruhegeld ab Vollendung der Regelaltersgrenze gezahlt.
2. Vorgezogenes Altersruhegeld. Ab dem vollendeten 62. Lebensjahr können SÄV-Mitglieder ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen – der Zeitpunkt ist dabei individuell, zwischen der Vollendung des 62. Lebensjahres und der Regelaltersgrenze, wählbar.
3. Aufgeschobenes Altersruhegeld. Wer länger beruflich aktiv bleiben möchte, kann den Ruhegeldbezug auf Antrag bis maximal zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausschieben.
Das Altersruhegeld erhöht sich um 0,6 Prozent für jeden vollen Kalendermonat, der zwischen der Regelaltersgrenze und der Gewährung des Altersruhegeldes liegt. Die Inanspruchnahme des aufgeschobenen Altersruhegeldes erfolgt spätestens mit dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 70. Lebensjahres folgt. Der Antrag muss vor dem gewünschten Ruhegeldbeginn bei der Sächsischen Ärzteversorgung eingegangen sein.
