Der Versorgungsausgleich
Mit der Ehescheidung kommt es regelmäßig von Amts wegen zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Hierbei teilt das Familiengericht die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte auf beide Eheleute zu gleichen Teilen auf und überträgt für den ausgleichsberechtigten Eheteil zulasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Eheteils ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht des ausgleichspflichtigen Eheteils besteht.
Verfahren
Zur Ermittlung der auszugleichenden Anrechte, übersendet das Familiengericht einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, in dem die Eheleute Auskunft erteilen müssen, welche Versicherungen bestehen und welche Anrechte während der Ehezeit begründet wurden.
Daraufhin holt das Familiengericht bei den Versorgungsträgern Auskünfte zu den Anrechten der Eheleute ein und beschließt anschließend über den Versorgungsausgleich.
Die konkrete Umsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich regelt die Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung. Hiernach wird die Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Eheteils entsprechend der gerichtlichen Entscheidung gekürzt und dem ausgleichsberechtigten Eheteil zugeteilt. Der ausgleichsberechtigte Eheteil erhält dadurch eine eigene Ruhegeldanwartschaft bei der Sächsischen Ärzteversorgung, ohne hierdurch Mitglied zu werden. Sind beide Eheleute Mitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung, erfolgt der Versorgungsausgleich durch Verrechnung.
Häufige Fragen
Solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, kann die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Anwartschaft bei der Sächsischen Ärzteversorgung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden.
In bestimmten Ausnahmefällen kann der Versorgungsausgleich nach Rechtskraft des Beschlusses angepasst werden.
So ist eine Anpassung möglich, wenn der ausgleichspflichtige Eheteil ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bezieht oder der ausgleichsberechtigten Person Unterhalt zahlt und die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistungen beziehen kann. Darüber hinaus ist eine Anpassung möglich, wenn der ausgleichsberechtige Eheteil verstirbt und selbst höchstens für 36 Monate eine Versorgung aus der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaft bezogen hat.
In bestimmten Sonderfällen kann der Versorgungsausgleich nach Rechtskraft des Beschlusses angepasst werden. So ist eine Anpassung möglich, wenn der ausgleichspflichtige Eheteil ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bezieht oder der ausgleichsberechtigten Person Unterhalt zahlt und die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften noch keine Leistungen beziehen kann. Darüber hinaus ist eine Anpassung möglich, wenn der ausgleichsberechtige Eheteil verstirbt und selbst höchstens für 36 Monate eine Versorgung aus der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaft bezogen hat.
Solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, kann die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Anwartschaft bei der Sächsischen Ärzteversorgung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages (sog. Wiederauffüllbetrag) abgewendet werden.
Die für den Versorgungsausgleich relevante Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.
Die Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung sieht vor, dass eine interne Teilung zu erfolgen hat. Damit wird eine gleichwertige Teilhabe der Eheteile an den in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ermöglicht. Das Gericht überträgt daher mit seiner rechtskräftigen Entscheidung die Hälfte der in der Ehezeit bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbenen Anwartschaften auf den ehemaligen Eheteil. Der ehemalige Eheteil erhält dadurch eine eigene Versorgungsanwartschaft bei der Sächsischen Ärzteversorgung, ohne durch diese Übertragung Mitglied zu werden.
Eine Übertragung von auszugleichenden Anwartschaften anderer Versorgungsträger zur Sächsischen Ärzteversorgung im Wege der externen Teilung ist nicht möglich.
