Mutterschutz & Elternzeit

Auch während besonderer Lebensmomente sorgt Ihr Versorgungswerk dafür, dass Ihre Beiträge gesichert bleiben - damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.

Beitragsfrei durch Mutterschutz & Elternzeit

Während des Mutterschutzes und der Elternzeit ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bei weiter bestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei, sofern in dieser Zeit keine ärztliche oder tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Bei niedergelassenen Mitgliedern kann eine Beitragsfreiheit während der Elternzeit nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Für Rückfragen dazu steht das Service-Team der SÄV gern zur Verfügung.

Ihr Arbeitgeber übermittelt die Unterbrechung an das Versorgungswerk. Sollte während des Mutterschutzes/der Elternzeit die Tätigkeit beendet werden, bitten wir um entsprechende Mitteilung und einen Nachweis über den aktuellen Status. Eine Aufteilung der Elternzeit ist in Absprache mit dem Arbeitgeber möglich.

Die Zeit des Mutterschutzes ist beitragsfrei. Die Elternzeit ist dann beitragsfrei, solange keine Einnahmen aus der Selbstständigkeit erzielt werden. Dazu ist die Übermittlung eines Nachweises von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) oder vom Steuerberater nötig. Eine beitragsfreie Elternzeit ist längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich.

Die Zeit des Mutterschutzes ist mit Nachweis beitragsfrei. Die Elternzeit ist mit Nachweis und höchstens bis Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes beitragsfrei.

Wichtig: Die beitragsfreien Zeiten wirken sich NICHT auf die Höhe des späteren Altersruhegeldes aus. Freiwillige Mehrzahlungen zur Erhöhung der Anwartschaft sind möglich, zudem können die Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) geltend gemacht werden.

Kindererziehungszeiten bei der DRV anerkennen lassen

Auch Pflichtmitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk wie der SÄV können bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beantragen und damit auch dort Rentenansprüche erwerben. Informationen dazu sind über die DRV zu beziehen. 

Hinweis: Dem Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigelegt werden.

Deutsche Rentenversicherung

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Dinge ändern sich. Geben Sie uns Bescheid!

Bitte informieren Sie uns, wenn sich relevante Daten zu Ihrer Mitgliedschaft ändern! Das kann eine neue Adresse, ein Arbeitgeberwechsel oder die Unterbrechung Ihrer ärztlichen Tätigkeit oder Niederlassung sein.

 

E-Formular

Häufige Fragen

Ich stehe in keinem Beschäftigungsverhältnis und bin auch nicht selbstständig tätig. Kann auch ich Elternzeit geltend machen?

Eine Elternzeit ist mit Nachweis beitragsfrei möglich, aber höchstens bis Vollendung 3. Lebensjahr des Kindes.

Sind Beitragsermäßigungen in der Elternzeit möglich?

Bei selbstständigen Mitgliedern ist die Elternzeit beitragsfrei, solange keine Einnahmen aus der Selbstständigkeit erzielt werden. Dazu ist die Übermittlung eines Nachweises von der KVS oder vom Steuerberater nötig. Die beitragsfreie Elternzeit ist längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich.

Bei angestellten Mitgliedern ist die Elternzeit ebenfalls beitragsfrei, solange keine ärztliche/tierärztliche Beschäftigung ausgeübt wird. Dies wird über Ihren Arbeitgeber elektronisch gemeldet. Die Elternzeit kann bis zum 8. Lebensjahr des Kindes nach Beantragung beim Arbeitgeber aufgeteilt werden.

Welche Nachweise müssen für die Elternzeit erbracht werden?

Selbstständig tätige Mitglieder reichen bitte die Geburtsurkunde und eine Bestätigung der Krankenkasse über die Elternzeit als Nachweis ein.
Bei angestellt tätigen Mitgliedern ist das nicht mehr notwendig.