Anwartschaftsmitteilung
Die Anwartschaftsmitteilung informiert Sie über den bisher erworbenen Rentenanspruch, der als Anwartschaftspunkte ausgewiesen wird.
Die Anwartschaftsmitteilung enthält die für das Mitglied relevanten Anwartschaftsdaten:
- alle zu verrentenden Gesamteinzahlungen bis zum 31.12. des Vorjahres,
- die aus den Beiträgen erworbene Ruhegeldanwartschaft pro Jahr und
- die Summe der Anwartschafts-Punktwerte
Wichtig: Die Hochrechnung ersetzt keine detaillierte Rentenberechnung – für genauere Angaben steht das Service-Team der SÄV gern zur Verfügung.
Wissenswertes zur Anwartschaft
Für SÄV-Mitglieder der Geburtsjahrgänge 1957 bis 1963, die auch Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) haben, gelten für die beiden Versorgungssysteme unterschiedliche Zeitpunkte für den Renteneintritt.
Neben der Summe aller geleisteten Beiträge vermerkt der Jahreskontoausweis auch die erworbenen Anwartschafts-Punktwerte.
Der jährliche Punktwert pro Mitglied errechnet sich aus der Summe der Beitragszahlungen eines Kalenderjahres geteilt durch den jeweiligen Durchschnittsbeitrag aller Mitglieder multipliziert mit dem Faktor 2.
Aus den mitgeteilten Daten zur Ruhegeldanwartschaft lässt sich eine vereinfachte „Hochrechnung“ für das zu erwartende Altersruhegeld erstellen.
Dazu teilt man die bisher erworbene Anwartschaft durch die in der Sächsischen Ärzteversorgung zurückgelegten Beitragsjahre und multipliziert diese mit der Gesamtzahl an Jahren, die vom Beginn der Mitgliedschaft in der Sächsischen Ärzteversorgung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ermittelt werden.
Einzahlungsbescheinigung
Die Einzahlungsbescheinigung dient als Nachweis über alle im Kalenderjahr gezahlten Beiträge und wird ausgewiesen als Jahreszahlbetrag.
Die Beitragszahlungen des jeweiligen Kalenderjahres umfassen alle vom 01.01. bis 31.12. auf Ihrem Beitragskonto eingegangenen Zahlungen (Pflichtbeiträge oder freiwillige Mehrzahlungen), unabhängig von der zeitlich bestimmten Zuordnung (Nachzahlung für vergangene Zeiträume).
Häufige Fragen
Die Einzahlungsbescheinigung ist NICHT geeignet, um etwa die weitergeleiteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung gegenüber dem Finanzamt zu bestätigen, da auch Zuschüsse von anderen Trägern des sozialen Sicherungssystems in der ausgewiesenen Beitragssumme enthalten sein können. Deshalb sollte beim Finanzamt ausschließlich die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingereicht werden, die vom Arbeitgeber ausgestellt wird.
Ja – es werden sämtliche Zahlungen ausgewiesen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf Ihrem Beitragskonto eingegangenen sind. Dazu zählen neben den Pflichtbeiträgen auch freiwillige Mehrzahlungen oder Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume.
Häufig kommt es zu Überscheidungen zum Jahreswechsel. Erfolgt der Zahlungseingang für die im Monat Dezember gemeldeten Beiträge (Monatsbeitrag, Nachzahlungen, Verrechnungen) durch Ihren Arbeitgeber erst im Januar des Folgejahres, so können diese erst in der darauffolgenden Einzahlungsbescheinigung ausgewiesen werden.
