Anwartschaftsmitteilung & Einzahlungs-bescheinigung

Richtig wichtig: Alle anwartschaftsberechtigten Mitglieder der SÄV erhalten jedes Jahr bis Ende März ihre aktuellen Dokumente.

Anwartschaftsmitteilung & Einzahlungsbescheinigung

Statt des Jahreskontoausweises versenden wir ab diesem Jahr zwei Nachweise - die Anwartschaftsmitteilung und die Einzahlungsbescheinigung. Durch die beiden neu entwickelten Dokumente, geben wir Ihnen mehr Informationen und möchten Sie in die Lage versetzen, einfach und unkompliziert den Ruhegeldsimulator auf unserer Internetseite zu benutzen.

Sie erhalten Ihre Dokumente auch in diesem Jahr bis spätestens Ende März auf dem Postweg. 

Anwartschaftsmitteilung

Die Anwartschaftsmitteilung enthält folgende Daten für Sie:

  • alle für die Anwartschaft maßgeblichen Gesamteinzahlungen im Mitgliedschaftszeitraum inkl. eventuell erfolgter Beitragsüberleitungen zur SÄV
  • die Summe der Punktwerte seit Mitgliedschaftsbeginn
  • die aktuelle Rentenberechnung - ohne Hochrechnung
  • Ihre persönlichen Altersgrenzen für den Bezug von Ruhegeld
  • wichtige Hinweise zur Persönlichen Beitragsgrenze (PBG)
  • relevante Werte für die Benutzung des Ruhegeldsimulators

Wissenswertes zur Anwartschaftsmitteilung

Abweichendes Renteneintrittsalter bei der Deutschen Rentenversicherung

Für SÄV-Mitglieder der Geburtsjahrgänge 1957 bis 1963, die auch Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) haben, gelten für die beiden Versorgungssysteme unterschiedliche Zeitpunkte für den Renteneintritt. 

So berechnen sich die Anwartschaftspunktwerte

Neben der Summe aller geleisteten Beiträge vermerkt die Anwartschaftsmitteilung auch die erworbenen Anwartschafts-Punktwerte. Der jährliche Punktwert pro Mitglied errechnet sich aus der Summe der Beitragszahlungen eines Kalenderjahres geteilt durch den jeweiligen Durchschnittsbeitrag aller Mitglieder multipliziert mit dem Faktor 2.

Einzahlungsbescheinigung

Die Einzahlungsbescheinigung ist ein Nachweis über alle im Kalenderjahr gezahlten Beiträge. Die Beitragszahlungen des jeweiligen Kalenderjahres umfassen alle vom 01.01. bis 31.12. auf Ihrem Beitragskonto eingegangenen Zahlungen (Pflichtbeiträge oder freiwillige Mehrzahlungen), unabhängig von der zeitlich bestimmten Zuordnung (Nachzahlung für vergangene Zeiträume).

Erstattungen verringern Ihre Einzahlungssumme. 

Als Nachweis für das Finanzamt können Sie die Einzahlungsbescheinigung nur nutzen, wenn Sie Selbstzahler sind - also die Beiträge selbst ans Versorgungswerk zahlen. Wenn Dritte (Arbeitgeber, Agentur für Arbeit, Krankenkassen usw.) die Beiträge zum Versorgungswerk für Sie zahlen, erhalten Sie von den zahlenden Stellen eine Bescheinigung für das Finanzamt, so z.B. die elektronische Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber.

Häufige Fragen zu Anwartschaftsmitteilung & Einzahlungsbescheinigung

Kann ich die Einzahlungsbescheinigung auch beim Finanzamt einreichen?

Die Einzahlungsbescheinigung ist NICHT geeignet, um etwa die weitergeleiteten Beiträge inklusive Arbeitgeberzuschuss zur Sächsischen Ärzteversorgung gegenüber dem Finanzamt zu bestätigen, da auch Zuschüsse von anderen Trägern des sozialen Sicherungssystems in der ausgewiesenen Beitragssumme enthalten sein können. Deshalb sollte beim Finanzamt ausschließlich die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingereicht werden, die vom Arbeitgeber ausgestellt wird. 

Werden in der Einzahlungsbescheinigung auch freiwillige Zahlungen erfasst?

Ja – es werden sämtliche Zahlungen ausgewiesen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf Ihrem Beitragskonto eingegangenen sind. Dazu zählen neben den Pflichtbeiträgen auch freiwillige Mehrzahlungen oder Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume. 

Wie kommt es zu einer Diskrepanz bzgl. Einzahlungshöhe auf der Lohnsteuerkarte im Vergleich zur jährlichen Einzahlungsbescheinigung?

Häufig kommt es zu Überschneidungen zum Jahreswechsel. Erfolgt der Zahlungseingang für die im Monat Dezember gemeldeten Beiträge (Monatsbeitrag, Nachzahlungen, Verrechnungen) durch Ihren Arbeitgeber erst im Januar des Folgejahres, so können diese erst in der darauffolgenden Einzahlungsbescheinigung ausgewiesen werden.