Informationen zum Zahlstellenmeldeverfahren
Die SÄV ist verpflichtet, Informationen über den Versorgungsbezug an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten. Diese prüft, ob eine Pflicht zur Abführung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Versorgungsbezügen besteht. Daher erhalten Sie mit den Antragsunterlagen ein Formblatt zur Ermittlung der Krankenkasse. Gleiches Verfahren gilt auch für die Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung. Grundlage ist der für alle Pflegekassen gesetzlich festgelegte Beitragssatz.
Zahlstellenmeldeverfahren bei
Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine freiwillige Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung der Rentner (KVdR) handelt. Die Zuordnung wird von der Krankenkasse anhand Ihrer versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgenommen.
Sind Sie privat krankenversichert, erfolgt keine Beitragsabführung im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens durch die Sächsische Ärzteversorgung. Die Beitragszahlungen müssen Sie selbst übernehmen.
Häufige Fragen
Generell sieht die Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung – sowohl für gesetzlich als auch für privat versicherte Versorgungsempfänger – keinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung vor. Fragen zur Beitragspflicht und zur Höhe der abzuführenden Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge sind grundsätzlich an die zuständige Krankenkasse zu richten, da die Sächsische Ärzteversorgung lediglich die Beiträge der Versicherten abführt.
