Freiwillige Mehrzahlungen
Zur Erhöhung der Ruhegeld-Anwartschaften können Mitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung freiwillige Mehrzahlungen leisten. Diese dürfen jedoch – addiert mit den Pflichtbeiträgen – die persönliche Beitragsgrenze beziehungsweise den allgemeinen Jahreshöchstbeitrag nicht überschreiten. Dieser ist für das Jahr 2026 auf 47.151,00 EUR festgesetzt. Freiwillige Mehrzahlungen müssen jeweils bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres auf dem Beitragskonto eingegangen sein und werden wie Pflichtbeiträge verrentet.
Wichtig: Damit die Zahlungen korrekt zugeordnet werden können, sollte im Verwendungszweck der Überweisung die Mitgliedsnummer vermerkt sein und der Hinweis, dass es sich um freiwillige Mehrzahlungen handelt.
Persönliche Beitragsgrenze
Viele Mitglieder fragen sich, warum die Höhe der jährlichen Beiträge im Kalenderjahr nach Vollendung des 55. Lebensjahres begrenzt ist, obwohl die finanzielle Ausstattung gerade in dieser Lebensphase höhere Beitragszahlungen zuließe. Der Grund ist die altersunabhängige Verrentung der Beiträge und die damit einhergehende persönliche Beitragsgrenze (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SSÄV). Deren Höhe kann über freiwillige Mehrzahlungen jedoch beeinflusst werden.
Fazit: Kreuz im Kalender! Im Kalenderjahr nach Ihrem 50. Geburtstag und den darauffolgenden 4 Jahren können Mitglieder die Höhe ihrer persönlichen Beitragsgrenze durch flexible Zuzahlungen beeinflussen. Welche Möglichkeiten sich in Ihrer individuellen Situation ganz konkret bieten, besprechen Sie am besten mit unseren Mitarbeitern.
Wissenswertes zur persönlichen Beitragsgrenze
Die SÄV finanziert sich nach dem offenen Deckungsplanverfahren. Eine Besonderheit dieses Verfahrens ist die altersunabhängige Verrentung: alle Beiträge, die im Laufe eines Berufslebens an die SÄV fließen, generieren unabhängig vom Einzahlungsalter den gleichen Anwartschaftspunktwert und werden in gleicher Höhe verzinst.
Altersunabhängige Verrentung bedeutet aber auch, dass Beiträge, die kurz vor Renteneintritt (nach dem 50. Lebensjahr) gezahlt werden, eine systembedingt höhere Beitragseffizienz haben. Die sich daraus ergebende "Lücke" wird regulär über Umlageanteile geschlossen. Um die Solidargemeinschaft aber vor einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung zu schützen, wurde der Zeitraum ab Vollendung des dem 55. Lebensjahr folgenden Kalenderjahres mit einer persönlichen Beitragsgrenze versehen.
Die satzungsgemäßen Rechengrößen zur Ermittlung der persönlichen Beitragsgrenze sind die festgesetzten Beiträge und der allgemeine Jahreshöchstbeitrag der letzten fünf Kalenderjahre vor Vollendung des 56. Lebensjahres. Über zusätzliche freiwillige Mehrzahlungen kann die persönliche Beitragsgrenze angehoben werden.
Pflichtbeiträge aus Angestelltenverhältnissen, Festbeiträge wie der Mindestbeitrag bzw. der halbe Mindestbeitrag und Beiträge aus dem Bezug eines Erwerbsersatzeinkommens werden aufgrund der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung von der persönlichen Beitragsgrenze nicht limitiert.
Häufige Fragen
Nein, freiwillige Mehrzahlungen sind zwar möglich, dienen aber lediglich der Erhöhung der Anwartschaft. Bei einer Entscheidung für das vorgezogene ARG muss mit einem Abschlag pro Monat um 0,4 % gerechnet werden.
Ja – es werden sämtliche Zahlungen ausgewiesen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf Ihrem Beitragskonto eingegangenen sind. Dazu zählen neben den Pflichtbeiträgen auch freiwillige Mehrzahlungen oder Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume.
Jährliche Obergrenze ist der Allgemeine Jahreshöchstbeitrag oder Ihre persönliche Beitragsgrenze. Die Differenz zwischen Ihren Pflichtbeiträgen und Ihrer oberen Einzahlungsgrenze bildet den höchstmöglichen Betrag für freiwilligen Mehrzahlungen.
Die persönliche Beitragsgrenze gilt ab dem 1.1. des Jahres, in welchem Sie 55 Jahre alt werden. Die Gesamtbeitragssumme aus den 5 Jahren davor werden zur Summe der Höchstgrenzen (allgemeiner Jahreshöchstbeitrag) ins Verhältnis gesetzt und ergeben Ihre persönliche Beitragsgrenze in Prozent. Dieser Prozentsatz wird dann jährlich auf den entsprechend geltenden allgemeinen Jahreshöchstbeitrag angesetzt und somit Ihre persönliche Beitragsgrenze in EUR für das betreffende Jahr errechnet.
