Wechsel aus einem anderen Versorgungswerk
Wie alle deutschen Versorgungswerke beteiligt sich auch die SÄV am deutschen und europäischen Koordinierungsverfahren (VOen EWG 1408/71, 574/72). Danach gilt Ihre Pflichtmitgliedschaft grundsätzlich in dem Bundesland oder Land des EWR, in dem Sie Ihren Beruf ausüben. Eine freiwillige Fortsetzung oder Rückerstattung von Beiträgen ist nur eingeschränkt möglich. Vorversicherungszeiten werden in den beteiligten Systemen anerkannt – wichtig z. B. für Wartezeiten, die für Leistungen vorausgesetzt werden. Im Versorgungsfall erfolgt die Auszahlung von Teilrenten nach den jeweiligen lokalen Regeln und Ihren eingezahlten Beiträgen (Proratisierung).
Über individuelle Voraussetzungen und Folgen einer Überleitung informieren wir Sie gern.
Überleitung von Beiträgen
Zwischen der Sächsische Ärzteversorgung und anderen deutschen Versorgungswerken bestehen Überleitungsabkommen - Muster (PDF), in denen die Überleitung von Beiträgen geregelt ist.
Zur Antragstellung füllen Sie bitte den Überleitungsantrag aus.
- Der Beitragszahler (m/w/d) hat beim Wechsel das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet,
- im bisherigen Versorgungswerk wurden noch nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet und
- die Überleitung wurde innerhalb der Frist von 6 Monaten nach dem Wechsel beim aufnehmenden oder beim abgebenden Versorgungswerk beantragt.
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Häufige Fragen
Besteht aufgrund der parallelen Ausübung mehrerer Tätigkeiten in verschiedenen Bundesländern auch die Kammermitgliedschaft in mehreren Landesärztekammern bzw. Landestierärztekammern, so handelt es sich um eine Doppelmitgliedschaft. Um eine Mitgliedschaft und somit die Beitragszahlung in mehreren Versorgungswerken gleichzeitig zu vermeiden, kann die gesamte Abrechnung in einem Versorgungswerk erfolgen. Welches Versorgungswerk für Sie zuständig ist und bei welchem Sie sich von der Pflichtmitgliedschaft befreien lassen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir beraten Sie dazu gern.
Eine Beitragsüberleitung ermöglicht die Zusammenführung von Beiträgen, um spätere Leistungsansprüche möglichst nicht über mehrere Versorgungswerke verteilt zu beziehen. Aus finanzieller Sicht kann keine allgemeine Auskunft oder Empfehlung gegeben werden, da die unterschiedlichen Versorgungswerke verschiedene Berechnungen der Anwartschaftsbildung nutzen sowie unterschiedliche Strategien der Kapitalanlage verfolgen.
- Eine freiwillige Weiterführung der bisherigen Mitgliedschaft oder die Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge ist nur unter bestimmten Bedingungen und meist nur eingeschränkt möglich.
- Zeiten aus einer vorherigen Versicherung werden in den beteiligten Versorgungswerken oder sozialen Sicherungssystemen in der Regel anerkannt. Dies ist insbesondere relevant für Wartezeiten, die in vielen Ländern als Voraussetzung für Leistungsansprüche gelten.
- Wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens in mehreren Versorgungswerken oder Systemen Mitglied waren, erhalten Sie im Ruhestand Teilrenten aus den jeweiligen Einrichtungen – gemäß den dort geltenden Vorschriften und basierend auf Ihren Beitragszeiten bzw. Aufenthaltsdauern.
