Gut versorgt ab dem ersten Tag
Damit beim Start in der Sächsischen Ärzteversorgung alles glatt läuft, haben wir hier die wichtigsten Informationen für Neumitglieder zusammengestellt. Sollten Sie weitere Fragen haben, steht unser Service-Team gern für Sie bereit!
In 5 Schritten in die SÄV
Diese Punkte sollten Ärztinnen und Ärzte in Vorbereitung auf die Mitgliedschaft in der Sächsischen Ärzteversorgung abklären.
In der Regel wird man bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit Pflichtmitglied im zuständigen Versorgungswerk. Ausnahmen gibt es aus Altersgründen oder bei Ärztinnen und Ärzten im Beamtenstatus oder beim Militär. Siehe dazu auch Häufige Fragen
Es gilt das Arbeitsstättenprinzip: Der Kammerbereich, in dem die Arbeitsstätte liegt, ist in der Regel zuständig. Bei mehreren Arbeitgebern oder verschiedenen Auftraggebern bei freiberuflicher Tätigkeit ist vor der Anmeldung eine Klärung ratsam. Nehmen Sie dazu gern Kontakt mit uns auf!
Sobald nach der Approbation oder dem Stellenwechsel ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist die Anmeldung im Versorgungswerk empfehlenswert. Grundsätzlich gilt: Je früher desto besser. Denn auch die nötige DRV-Befreiung (siehe nächster Punkt) dauert in der Regel sechs bis acht Wochen.
Theoretisch besteht für angestellte Ärztinnen und Ärzte auch eine Mitgliedspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Auf Antrag kann man sich davon aber gemäß § 6 SGB VI befreien lassen, um eine doppelte Beitragszahlung zu vermeiden.
Einfach den Erhebungsbogen der Sächsischen Ärzteversorgung ausfüllen und absenden.
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Häufige Fragen
Besteht aufgrund der parallelen Ausübung mehrerer Tätigkeiten in verschiedenen Bundesländern auch die Kammermitgliedschaft in mehreren Landesärztekammern bzw. Landestierärztekammern, so handelt es sich um eine Doppelmitgliedschaft. Um eine Mitgliedschaft und somit die Beitragszahlung in mehreren Versorgungswerken gleichzeitig zu vermeiden, kann die gesamte Abrechnung in einem Versorgungswerk erfolgen. Welches Versorgungswerk für Sie zuständig ist und bei welchem Sie sich von der Pflichtmitgliedschaft befreien lassen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir beraten Sie dazu gern.
Eine Beitragsüberleitung ermöglicht die Zusammenführung von Beiträgen, um spätere Leistungsansprüche möglichst nicht über mehrere Versorgungswerke verteilt zu beziehen. Aus finanzieller Sicht kann keine allgemeine Auskunft oder Empfehlung gegeben werden, da die unterschiedlichen Versorgungswerke verschiedene Berechnungen der Anwartschaftsbildung nutzen sowie unterschiedliche Strategien der Kapitalanlage verfolgen.
Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der SÄV ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese gelten:
- wenn Sie als Ärztin oder Arzt verbeamtet sind oder der Bundeswehr angehören,
- wenn Sie Ihren ärztlichen oder tierärztlichen Beruf nicht ausüben oder
- wenn Sie bei der Aufnahme in eine der sächsischen Ärztekammern das 62. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Wichtig: Entfallen diese Befreiungsgründe und liegen alle Voraussetzungen vor, besteht erneut eine Pflicht zur Mitgliedschaft und zur Beitragszahlung.
- Eine freiwillige Weiterführung der bisherigen Mitgliedschaft oder die Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge ist nur unter bestimmten Bedingungen und meist nur eingeschränkt möglich.
- Zeiten aus einer vorherigen Versicherung werden in den beteiligten Versorgungswerken oder sozialen Sicherungssystemen in der Regel anerkannt. Dies ist insbesondere relevant für Wartezeiten, die in vielen Ländern als Voraussetzung für Leistungsansprüche gelten.
- Wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens in mehreren Versorgungswerken oder Systemen Mitglied waren, erhalten Sie im Ruhestand Teilrenten aus den jeweiligen Einrichtungen – gemäß den dort geltenden Vorschriften und basierend auf Ihren Beitragszeiten bzw. Aufenthaltsdauern.
Pflichtmitglieder der Sächsischen Landesärztekammer sind Pflichtmitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung. Auch wenn Sie Ihren ärztlichen oder tierärztlichen Beruf nicht ausüben besteht somit Beitragspflicht (halber Mindestbeitrag). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit auch Beiträge aus einer berufsfremden Tätigkeit an die Sächsische Ärzteversorgung abzuführen oder sich auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreien zu lassen. (Es ist zu Bedenken, das eine Befreiung Einschränkungen des Versicherungsschutzes zur Folge hat. So werden Versorgungsleistungen nur noch aus den bis dahin eingezahlten Beiträgen gewährt. Insbesondere entfällt eine Hinzurechnung von fiktiven Beiträgen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres bei Eintritt einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit oder für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgungsleistungen. Weiterhin besteht kein Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld.)
