Abgesichert bei Berufsunfähigkeit
Ein Mitglied, das vor Erreichen der Regelaltersgrenze infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd oder vorübergehend außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, bei der ärztliche oder tierärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft und Medien, in der Verwaltung und im Öffentlichen Dienst) kann einen Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit stellen.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, innerhalb des gesamten ärztlichen bzw. tierärztlichen Berufsfeldes eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es kommt also nicht auf die vom Mitglied zuletzt ausgeübte spezifische (Facharzt-/Fachtierarzt-)Tätigkeit an. Gleichzeitig setzt ein Versorgungsfall im Sinne der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung eine vollständige Berufsunfähigkeit voraus. Eine Graduierung bzw. Teilerwerbsunfähigkeit ist nicht vorgesehen.
Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird frühestens an dem Tag fällig, an dem der Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bei der Sächsischen Ärzteversorgung eingegangen ist. Bei Vorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit für einen befristeten Zeitraum gewährt. Bei weiterem Vorliegen einer Berufsunfähigkeit kann ein erneuter Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gewährt werden. Bei Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit unbefristet gewährt. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in ein obligatorisches Altersruhegeld umgewandelt.
Zuschuss zu den Kosten einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
Die Sächsische Ärzteversorgung kann ihren Mitgliedern auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen, die durch einen anderen Leistungsträger nicht übernommen werden, als freiwillige Ermessensleistung gewähren.
Hintergrund hierfür ist, dass die Sächsische Ärzteversorgung kein Rehabilitationsträger ist und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen auch durch andere Leistungsträger geleistet werden. Die Sächsische Ärzteversorgung sichert jedoch grundsätzlich das Risiko der Berufsunfähigkeit ab, nicht aber einer Erkrankung. Sofern daher eine vorrangige gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Erstattungspflicht zur Übernahme der Kosten durch einen anderen öffentlichen oder privaten Kostenträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung, gesetzliche oder private Krankenversicherung, Bundesagentur für Arbeit) besteht, kann kein Zuschuss erfolgen.
Die Beteiligung der Sächsischen Ärzteversorgung an den Kosten der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist daran geknüpft, dass durch die Rehabilitationsmaßnahme die Berufsfähigkeit des Mitgliedes erhalten, wesentlich verbessert oder wiederhergestellt wird. Darüber hinaus muss die medizinische Rehabilitationsmaßnahme notwendig und erfolgsversprechend sein.
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Häufige Fragen
Die Ausübung einer ärztlichen bzw. tierärztlichen Tätigkeit ist während des Bezuges des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit nicht erlaubt.
Da die eingereichten Unterlagen nur selten einen Nachweis des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit erbringen, beauftragt die Sächsische Ärzteversorgung in der Regel einen entsprechenden Facharzt mit der Begutachtung zur Frage des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit. Die Kosten für die Begutachtung übernimmt die Sächsische Ärzteversorgung. Sobald das Gutachten vorliegt, prüft und entscheidet die Sächsische Ärzteversorgung, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der SSÄV vorliegt.
Für Mitglieder die berufsunfähig sind und denen ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gewährt wird, gibt es die Möglichkeit eines „geförderten“ Arbeitsversuches. Hiernach kann das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit für die Dauer von bis zu 6 Kalendermonaten weitergezahlt werden, wenn ein Arbeitsversuch unternommen wird.
Die Versorgung kann frühestens mit dem Eingangsdatum des Antrags auf ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beginnen. Eine vorübergehende Berufsunfähigkeit wird für einen befristeten Zeitraum anerkannt, vor Ablauf kann ein Antrag auf Weiterführung gestellt werden. Bei dauerhafter BU wird die Zahlung bei Erreichen der Regelaltersgrenze in ein obligatorisches Altersruhegeld umgewandelt.
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen innerhalb des gesamten ärztlichen oder tierärztlichen Berufsfeldes keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Maßgeblich ist dabei nicht die zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit, sondern Ihre generelle berufliche Einsatzfähigkeit im ärztlichen Bereich. Für den Bezug eines BU-Ruhegeldes ist eine vollständige Berufsunfähigkeit erforderlich – eine teilweise Erwerbsunfähigkeit ist in der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung nicht vorgesehen.
Der Antrag muss rechtzeitig vor Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme bei der Sächsischen Ärzteversorgung gestellt werden.
Die Kostenbeteiligung erstreckt sich sowohl auf ambulante als auch stationäre Rehabilitationsmaßnahmen. Hilfsmittel und berufsfördernde Maßnahmen werden nicht bezuschusst.
Für die Beantragung des Zuschusses wird um Übersendung des vom Mitglied oder eines Bevollmächtigten ausgefüllten Formulars „Antrag auf freiwilligen Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen“, dem vom behandelnden Arzt ausgefüllten Formular „Ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf freiwilligen Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen“, aktuelle medizinische Behandlungsberichte, die einen Nachweis der angegebenen Gesundheitsstörung erbringen, ggf. sämtliche bereits vorliegenden Ablehnungsbescheide bzw. -schreiben anderer möglicher Kostenträger und einen Kostenvoranschlag für die geplante medizinische Rehabilitationsmaßnahme gebeten.
Der Antrag ist in Textform zu stellen. Das entsprechende Formular steht auf der Internetseite der Sächsischen Ärzteversorgung zur Verfügung.
Der Antrag ist in Textform zu stellen. Das entsprechende Formular steht auf der Internetseite der Sächsischen Ärzteversorgung zur Verfügung.
Tritt die Berufsunfähigkeit innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Hochschulabschluss ein, beläuft sich der Jahresbetrag des zu gewährenden Ruhegeldes auf mindestens 45 Prozent der Rentenbemessungsgrundlage.
Die Höhe des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit hängt grundsätzlich von der Höhe der durch die Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaft ab. Dabei erfolgt, abhängig vom Alter des Mitgliedes zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit, eine Kürzung oder Erhöhung des Ruhegeldes.
