Erwerbsersatzeinkommen

Viele staatliche Leistungen oder Ersatzerwerbseinkommen kommen auch Mitgliedern der Sächsischen Ärzteversorgung zugute. Wir informieren Sie zu Ihren Möglichkeiten.

Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- & Insolvenzgeld

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Elterngeld

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Beiträge aus Kranken-, Verletzten- und Pflegeunterstützungsgeld

Die gesetzlichen Krankenkassen leisten für ihre Mitglieder, die Kranken-, Verletzten- und Pflegeunterstützungsgeld beziehen, auf Antrag auch Beiträge zur Altersvorsorge in Versorgungssysteme wie die SÄV.

Krankengeld: Gesetzlich krankenversicherte SÄV-Mitglieder müssen bei ihrer Krankenkasse einen Antrag stellen, damit die Kasse Rentenbeiträge an die SÄV einzahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Betrag, der sonst an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wäre. Wer auf die Antragstellung verzichtet, zahlt während des Bezugs von Krankengeld für maximal 72 Wochen keinen Beitrag an die Sächsische Ärzteversorgung.

Verletztengeld: Beziehende von Verletztengeld, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben gegenüber der Unfallkasse ebenfalls Anspruch auf Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge aus diesem Verletztengeld.

Pflegeunterstützungsgeld: Wer Pflegeunterstützungsgeld bezieht, kann für bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr bei der Pflegekasse die Übernahme der Beiträge an die Sächsische Ärzteversorgung beantragen. Voraussetzung ist eine gültige Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beiträge aus Übergangsgebührnissen

Seit 01.01.2023 sind gemäß § 3 Satz 1 Nummer 2b SGB VI Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, welche Übergangsgebührnisse beziehen und gemäß § 186 SGB VI nachversichert wurden, von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. 

Das Bundesministerium für Verteidigung zahlt dementsprechend Beiträge aus Übergangsgebührnissen für Mitglieder, deren Nachversicherung nach § 186 SGB VI durchgeführt worden ist, an die Sächsische Ärzteversorgung. § 11b Absatz 5 Soldatenversorgungsgesetz wurde dahingehend angepasst.

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