Ihr Einstieg ins Versorgungswerk - einfach & verständlich

Alles, was Sie über Ihre Versorgung wissen müssen - Anmeldung, Beiträge & Absicherung

Die obligatorische Mitgliedschaft

Mit der Approbation werden junge Ärztinnen und Ärzte bzw. Tierärztinnen und Tierärzte automatisch Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer oder der Sächsischen Landestierärztekammer. Damit sind sie in der Regel auch Pflichtmitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung. Diese Mitgliedschaft bildet die Grundlage für eine verlässliche, solidarische Versorgung aller berufstätigen Ärztinnen, Ärzte und Tierärztinnen im Freistaat Sachsen. Durch die verpflichtende Mitgliedschaft entsteht ein stabiles Fundament, das nicht nur individuelle Vorsorge sichert, sondern auch die langfristige Leistungsfähigkeit des gesamten Versorgungssystems stärkt.

So profitieren alle Mitglieder von einer umfassenden, praxisnahen Absicherung – und das auf der Basis eines solidarischen Prinzips, das den Erfolg der Ärzteversorgung nachhaltig unterstützt.

Befreiungsgründe

Kammermitglieder, die als Beamte nach beamtenrechtlichen Bestimmungen Anwartschaft auf Versorgung und Hinterbliebenenversorgung haben.

Kammermitglieder, die als Soldaten nach den Bestimmungen des Wehrrechts Anwartschaft auf Versorgung und Hinterbliebenenversorgung haben.

Kammermitglieder, die ihre ärztliche oder tierärztliche Tätigkeit zur Erfüllung der Wehrpflicht oder im Rahmen einer freiwilligen Wehrübung oder zur Ableistung von Zivildienst im Geltungsbereich dieser Satzung aufnehmen.

Kammermitglieder, die ihren ärztlichen oder tierärztlichen Beruf nicht ausüben.

Kammermitglieder, deren Pflichtmitgliedschaft in der Sächsischen Ärzteversorgung zu einem Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2024 entstanden ist und die das 62. Lebensjahr bereits vollendet haben.

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Nutzen Sie die Gelegenheit, persönlich mit uns in Kontakt zu treten. Wir freuen uns darauf, Ihre Fragen zu beantworten, Ihre Anliegen direkt zu besprechen und gemeinsam die besten Lösungen für Sie zu finden. Ihr direkter Draht zu uns macht den Unterschied. Lassen Sie uns miteinander in Gespräch kommen.

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Häufige Fragen

Ich bin in zwei Bundesländern ärztlich/tierärztlich tätig. Wo bin ich versichert?

Besteht aufgrund der parallelen Ausübung mehrerer Tätigkeiten in verschiedenen Bundesländern auch die Kammermitgliedschaft in mehreren Landesärztekammern bzw. Landestierärztekammern, so handelt es sich um eine Doppelmitgliedschaft. Um eine Mitgliedschaft und somit die Beitragszahlung in mehreren Versorgungswerken gleichzeitig zu vermeiden, kann die gesamte Abrechnung in einem Versorgungswerk erfolgen. Welches Versorgungswerk für Sie zuständig ist und bei welchem Sie sich von der Pflichtmitgliedschaft befreien lassen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir beraten Sie dazu gern.

Ist es sinnvoll bei Wechsel des Versorgungswerkes die gezahlten Beiträge in das neue Versorgungswerk übertragen zu lassen?

Eine Beitragsüberleitung ermöglicht die Zusammenführung von Beiträgen, um spätere Leistungsansprüche möglichst nicht über mehrere Versorgungswerke verteilt zu beziehen. Aus finanzieller Sicht kann keine allgemeine Auskunft oder Empfehlung gegeben werden, da die unterschiedlichen Versorgungswerke verschiedene Berechnungen der Anwartschaftsbildung nutzen sowie unterschiedliche Strategien der Kapitalanlage verfolgen. 

Kann eine Befreiung von der Mitgliedschaft erfolgen?

Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der SÄV ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese gelten:

  • wenn Sie als Ärztin oder Arzt verbeamtet sind oder der Bundeswehr angehören,
  • wenn Sie Ihren ärztlichen oder tierärztlichen Beruf nicht ausüben oder
  • wenn Sie bei der Aufnahme in eine der sächsischen Ärztekammern das 62. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Wichtig: Entfallen diese Befreiungsgründe und liegen alle Voraussetzungen vor, besteht erneut eine Pflicht zur Mitgliedschaft und zur Beitragszahlung.

Was sollte ich bei einem Wechsel aus einem anderen Versorgungswerk beachten?
  • Eine freiwillige Weiterführung der bisherigen Mitgliedschaft oder die Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge ist nur unter bestimmten Bedingungen und meist nur eingeschränkt möglich.
  • Zeiten aus einer vorherigen Versicherung werden in den beteiligten Versorgungswerken oder sozialen Sicherungssystemen in der Regel anerkannt. Dies ist insbesondere relevant für Wartezeiten, die in vielen Ländern als Voraussetzung für Leistungsansprüche gelten.
  • Wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens in mehreren Versorgungswerken oder Systemen Mitglied waren, erhalten Sie im Ruhestand Teilrenten aus den jeweiligen Einrichtungen – gemäß den dort geltenden Vorschriften und basierend auf Ihren Beitragszeiten bzw. Aufenthaltsdauern.
Wenn ich durch Berufswechsel wieder Pflichtmitglied der DRV werde, muss ich weiter in die SÄV einzahlen?

Pflichtmitglieder der Sächsischen Landesärztekammer sind Pflichtmitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung. Auch wenn Sie Ihren ärztlichen oder tierärztlichen Beruf nicht ausüben besteht somit Beitragspflicht (halber Mindestbeitrag). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit auch Beiträge aus einer berufsfremden Tätigkeit an die Sächsische Ärzteversorgung abzuführen oder sich auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreien zu lassen. (Es ist zu Bedenken, das eine Befreiung Einschränkungen des Versicherungsschutzes zur Folge hat. So werden Versorgungsleistungen nur noch aus den bis dahin eingezahlten Beiträgen gewährt. Insbesondere entfällt eine Hinzurechnung von fiktiven Beiträgen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres bei Eintritt einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit oder für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgungsleistungen. Weiterhin besteht kein Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld.)