Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der SÄV ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese gelten:
- wenn Sie als Tierarzt oder Arzt verbeamtet sind oder der Bundeswehr angehören,
- wenn Sie Ihren ärztlichen oder tierärztlichen Beruf nicht ausüben oder
- wenn Sie bei der Aufnahme in die Sächsische Tierärzte- oder Ärztekammer das 62. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Wichtig: Entfallen diese Befreiungsgründe und liegen alle Voraussetzungen vor, besteht erneut eine Pflicht zur Mitgliedschaft und zur Beitragszahlung.
Pflichtmitglieder der Sächsischen Landestierärzte- und Landesärztekammer sind Pflichtmitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung. Auch wenn Sie Ihren ärztlichen oder tierärztlichen Beruf nicht ausüben, besteht somit Beitragspflicht (halber Mindestbeitrag). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, auch Beiträge aus einer berufsfremden Tätigkeit an die Sächsische Ärzteversorgung abzuführen oder sich auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreien zu lassen. (Es ist zu bedenken, dass eine Befreiung Einschränkungen des Versicherungsschutzes zur Folge hat. So werden Versorgungsleistungen nur noch aus den bis dahin eingezahlten Beiträgen gewährt. Insbesondere entfällt eine Hinzurechnung von fiktiven Beiträgen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres bei Eintritt einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit oder für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgungsleistungen. Weiterhin besteht kein Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld.)
Besteht aufgrund der parallelen Ausübung mehrerer Tätigkeiten in verschiedenen Bundesländern auch die Kammermitgliedschaft in mehreren Landesärztekammern bzw. Landestierärztekammern, so handelt es sich um eine Doppelmitgliedschaft. Um eine Mitgliedschaft und somit die Beitragszahlung in mehreren Versorgungswerken gleichzeitig zu vermeiden, kann die gesamte Abrechnung in einem Versorgungswerk erfolgen. Welches Versorgungswerk für Sie zuständig ist und bei welchem Sie sich von der Pflichtmitgliedschaft befreien lassen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir beraten Sie dazu gern.
Eine Beitragsüberleitung ermöglicht die Zusammenführung von Beiträgen, um spätere Leistungsansprüche möglichst nicht über mehrere Versorgungswerke verteilt zu beziehen. Aus finanzieller Sicht kann keine allgemeine Auskunft oder Empfehlung gegeben werden, da die unterschiedlichen Versorgungswerke verschiedene Berechnungen der Anwartschaftsbildung nutzen sowie unterschiedliche Strategien der Kapitalanlage verfolgen.
- Eine freiwillige Weiterführung der bisherigen Mitgliedschaft oder die Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge ist nur unter bestimmten Bedingungen und meist nur eingeschränkt möglich.
- Zeiten aus einer vorherigen Versicherung werden in den beteiligten Versorgungswerken oder sozialen Sicherungssystemen in der Regel anerkannt. Dies ist insbesondere relevant für Wartezeiten, die in vielen Ländern als Voraussetzung für Leistungsansprüche gelten.
- Wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens in mehreren Versorgungswerken oder Systemen Mitglied waren, erhalten Sie im Ruhestand Teilrenten aus den jeweiligen Einrichtungen – gemäß den dort geltenden Vorschriften und basierend auf Ihren Beitragszeiten bzw. Aufenthaltsdauern.
Bei erstmaliger selbstständiger Tätigkeit kann der Beitrag für die ersten zwei Kalenderjahre selbst bestimmt werden. Sobald die Sächsischen Ärzteversorgung von Ihrer Tätigkeitsaufnahme Kenntnis erlangt, erhalten Sie ein Formular zur Selbsteinstufung. Sie können den Antrag jedoch auch gern formlos stellen. Zu beachten ist, dass der selbstgewählte Beitrag mindestens dem Mindestbeitrag entsprechen muss.
Ja. Sie haben zwei Möglichkeiten. Sie können Ihre Beitragsreduzierung beibehalten und mit freiwilligen Mehrzahlungen Ihre Anwartschaft erhöhen. Das ermöglicht Ihnen mehr Flexibilität. Es besteht aber auch die Möglichkeit, innerhalb dieser zwei Kalenderjahre den gewählten Pflichtbeitrag auf Ihre Bedürfnisse anzupassen. Sprechen Sie uns gern diesbezüglich an.
Nein. Ihre aktuellen Einnahmen können nicht als Grundlage zur Berechnung einer Beitragsermäßigung herangezogen werden. Satzungsgemäß erfolgt eine Beitragsermäßigung nur auf das nachgewiesene Berufseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit des Vorvorjahres. Als Nachweise dienen unter anderem der Steuerbescheid oder eine Bestätigung Ihres Steuerberaters.
Die Beiträge sind immer am Ende des Monats fällig. Eine Vorauszahlung ist nicht vorgesehen. Die Verrentung erfolgt auch erst bei Verrechnung der Einzahlung mit den Pflichtbeiträgen oder den freiwilligen Mehrzahlungen und nicht bereits bei Einzahlung. (vgl. Satzung der SÄV)
Bei selbstständigen Mitgliedern ist die Elternzeit beitragsfrei, solange keine Einnahmen aus der Selbstständigkeit erzielt werden. Dazu ist die Übermittlung eines Nachweises von der KVS oder vom Steuerberater nötig. Die beitragsfreie Elternzeit ist längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich.
Bei angestellten Mitgliedern ist die Elternzeit ebenfalls beitragsfrei, solange keine ärztliche/tierärztliche Beschäftigung ausgeübt wird. Dies wird über Ihren Arbeitgeber elektronisch gemeldet. Die Elternzeit kann bis zum 8. Lebensjahr des Kindes nach Beantragung beim Arbeitgeber aufgeteilt werden.
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen innerhalb des gesamten ärztlichen oder tierärztlichen Berufsfeldes keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Maßgeblich ist dabei nicht die zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit, sondern Ihre generelle berufliche Einsatzfähigkeit im ärztlichen Bereich. Für den Bezug eines BU-Ruhegeldes ist eine vollständige Berufsunfähigkeit erforderlich – eine teilweise Erwerbsunfähigkeit ist in der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung nicht vorgesehen.
Da die eingereichten Unterlagen nur selten einen Nachweis des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit erbringen, beauftragt die Sächsische Ärzteversorgung in der Regel einen entsprechenden Facharzt mit der Begutachtung zur Frage des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit. Die Kosten für die Begutachtung übernimmt die Sächsische Ärzteversorgung. Sobald das Gutachten vorliegt, prüft und entscheidet die Sächsische Ärzteversorgung, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung vorliegt.
Der Antrag ist in Textform zu stellen. Das entsprechende Formular steht auf der Internetseite der Sächsischen Ärzteversorgung zur Verfügung.
Für die Beantragung des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit wird um Übersendung des vom Mitglied oder eines Bevollmächtigten ausgefüllten Formulars „Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit“ gebeten. Darüber hinaus sind dem Antrag aktuelle ärztliche Unterlagen (z. B. Befunde, Entlassungsberichte oder bereits vorhandene Gutachten) beizufügen, die die diagnostizierten Gesundheitsstörungen, wegen denen die Berufsunfähigkeit geltend gemacht wird, sowie bereits durchgeführte Behandlungsmaßnahmen erkennen lassen.
Die Versorgung kann frühestens mit dem Eingangsdatum des Antrags auf ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beginnen. Eine vorübergehende Berufsunfähigkeit wird für einen befristeten Zeitraum anerkannt, vor Ablauf kann ein Antrag auf Weiterführung gestellt werden. Bei dauerhafter BU wird die Zahlung bei Erreichen der Regelaltersgrenze in ein obligatorisches Altersruhegeld umgewandelt.
Tritt die Berufsunfähigkeit innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Hochschulabschluss ein, beläuft sich der Jahresbetrag des zu gewährenden Ruhegeldes auf mindestens 45 % der Rentenbemessungsgrundlage.
Die Höhe des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit hängt grundsätzlich von der Höhe der durch die Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaft ab. Dabei erfolgt, abhängig vom Alter des Mitgliedes zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit, eine Kürzung oder Erhöhung des Ruhegeldes.
Für Mitglieder, die berufsunfähig sind und denen ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gewährt wird, gibt es die Möglichkeit eines „geförderten“ Arbeitsversuches. Hiernach kann das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit für die Dauer von bis zu 6 Kalendermonaten weitergezahlt werden, wenn ein Arbeitsversuch unternommen wird.
Die Ausübung einer ärztlichen bzw. tierärztlichen Tätigkeit ist während des Bezuges des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit nicht erlaubt.
Der Antrag ist in Textform zu stellen. Das entsprechende Formular steht auf der Internetseite der Sächsischen Ärzteversorgung zur Verfügung.
Für die Beantragung des Zuschusses wird um Übersendung des vom Mitglied oder eines Bevollmächtigten ausgefüllten Formulars „Antrag auf freiwilligen Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen“, dem vom behandelnden Arzt ausgefüllten Formular „Ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf freiwilligen Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen“, aktuelle medizinische Behandlungsberichte, die einen Nachweis der angegebenen Gesundheitsstörung erbringen, ggf. sämtliche bereits vorliegenden Ablehnungsbescheide bzw. -schreiben anderer möglicher Kostenträger und einen Kostenvoranschlag für die geplante medizinische Rehabilitationsmaßnahme gebeten.
Der Antrag muss rechtzeitig vor Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme bei der Sächsischen Ärzteversorgung gestellt werden.
Die Kostenbeteiligung erstreckt sich sowohl auf ambulante als auch stationäre Rehabilitationsmaßnahmen. Hilfsmittel und berufsfördernde Maßnahmen werden nicht bezuschusst.
Über die Kostenbeteiligung und ihre Höhe entscheidet die Sächsische Ärzteversorgung nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Beitragsverhaltens des Mitgliedes und des Beitragsverlaufes.
Das Altersruhegeld erhöht sich um 0,6 Prozent für jeden vollen Kalendermonat, der zwischen der Regelaltersgrenze und der Gewährung des Altersruhegeldes liegt. Die Inanspruchnahme des aufgeschobenen Altersruhegeldes erfolgt spätestens mit dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 70. Lebensjahres folgt. Der Antrag muss vor dem gewünschten Ruhegeldbeginn bei der Sächsischen Ärzteversorgung eingegangen sein.
Bei der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes wird das Altersruhegeld um 0,4 v.H. für jeden vollen Kalendermonat des Ruhegeldbezuges vor dem Ersten des Monats, der dem Erreichen der Regelaltersgrenze nachfolgt, gekürzt. Diese Kürzung gilt auch fort, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Im vergangenen Jahr hat die Erweiterte Kammerversammlung in Ihrer Sitzung beschlossen, die Versorgungsleistungen zum 01.01.2026 um 4,5 % zu dynamisieren. Auch im Vorjahr konnte bereits dynamisiert werden. Weitere Entwicklungen können erst nach der nächsten Erweiterten Kammerversammlung im Juni 2026 bekannt gegeben werden. Sie finden diese Neuigkeiten dann direkt auf unserer Startseite unter „Aktuelle Informationen“.
Eine Teilrente ist satzungsgemäß nicht vorgesehen. In der Vergangenheit befassten sich die Gremienmitglieder bereits intensiv mit diesem Thema und kamen zu dem Ergebnis, dass momentan keine Notwendigkeit besteht, eine Teilrente einzuführen.
Alternativ besteht bei der Sächsischen Ärzteversorgung die Möglichkeit, ab dem 62. Lebensjahr das vorgezogene Altersruhegeld mit einer monatlicher Kürzung von 0,4% für jeden vorgezogenen Monat in Anspruch zu nehmen und parallel weiterzuarbeiten. Mit Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes endet die Pflicht der Beitragszahlung (Rentenversicherungsbeiträge) und es erfolgt auch keine Anrechnung der Einkünfte auf Ihre Rente bei der Sächsischen Ärzteversorgung.
Eine Tätigkeit, ganz gleich ob ärztlich, tierärztlich oder berufsfremd, hat keinerlei Auswirkungen mehr auf Ihre Altersruhegeld, sobald Sie es beziehen. Auch gibt es in der Sächsischen Ärzteversorgung keine Hinzuverdienstgrenzen. Anders ist es bei der Deutschen Rentenversicherung, bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Träger.
Siehe dazu auch: Ruhestand & beruflich aktiv
Der Antrag auf obligatorisches Altersruhegeld ist bis spätestens drei Monate nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu stellen. Erreichen Sie also bspw. Ihre Regelaltersgrenze mit dem 10.02.2026, so ist die Antragsstellung bis 09.05.2026 möglich um rückwirkend das obligatorische Altersruhegeld ab 01.03.2026 zu beziehen.
Nein, mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder mit Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes endet Ihre Beitragspflicht zur Sächsischen Ärzteversorgung. Eine Einzahlung ist dann nicht mehr nötig und möglich. Eine nachträgliche Erhöhung der Versorgung durch weitere Einzahlungen sieht unsere Satzung nicht vor.
Im Jahr 2008 beschloss die Erweiterte Kammerversammlung der Sächsischen Ärzteversorgung, die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre anzuheben. Grundlage für die Anhebung der Regelaltersgrenze war das versicherungsmathematische Gutachten, welches in jedem Jahr die Berechnungsgrundlagen für die Leistungsgewährung bewertet. Dabei wurde die zukünftige demographische Entwicklung bei den Mitgliedern der SÄV für die bestehenden und zukünftigen Leistungsverpflichtungen berücksichtigt.
Ungeachtet der Bestimmungen der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung verantwortet die Sächsische Ärzteversorgung als Solidargemeinschaft eigenständig die wirtschaftliche Entwicklung und somit die Sicherstellung des Versorgungsauftrages. Die Anhebung der Regelaltersgrenze geht deshalb nicht mit der Anhebung bei der Deutschen Rentenversicherung einher, da die Anhebung dort auf einer anderen Gesetzeslage beruht.
Für Mitglieder der Geburtsjahrgänge 1957 bis 1963, die neben Anwartschaften im Versorgungswerk auch Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung haben, hat dies unterschiedliche Zeitpunkte für den Renteneintritt zur Folge.
Grundsätzlich stehen für Mitglieder drei verschiedene Modelle zur Wahl.
1. Obligatorisches Altersruhegeld. In der „klassischen“ Variante wird das Altersruhegeld ab Vollendung der Regelaltersgrenze gezahlt.
2. Vorgezogenes Altersruhegeld. Ab dem vollendeten 62. Lebensjahr können SÄV-Mitglieder ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen – der Zeitpunkt ist dabei individuell, zwischen der Vollendung des 62. Lebensjahres und der Regelaltersgrenze, wählbar.
3. Aufgeschobenes Altersruhegeld. Wer länger beruflich aktiv bleiben möchte, kann den Ruhegeldbezug auf Antrag bis maximal zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausschieben.
Für Mitglieder mit einem Geburtsjahr ab 1950 wird die bisherige Regelaltersgrenze von 65 Jahren stufenweise angehoben. Die Anhebung erfolgt in Zwei-Monats-Schritten, abhängig vom Geburtsjahrgang: 1950 geborene Mitglieder erhalten ihr reguläres Altersruhegeld demnach im Alter von 65 Jahren und zwei Monaten, beim Jahrgang 1951 wären es 65 Jahre und vier Monate. Die maximale Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt dann für alle Jahrgänge ab 1961.
Für den Bezug von Witwen-/Witwergeld muss die Ehe bis zum Tod des Mitglieds des Versorgungswerkes bestanden haben. Der Eheschluss darf nicht nach Eintritt einer dauernden Berufsunfähigkeit beim Mitglied oder nach Bezugsbeginn des (vorgezogenen) Altersruhegeldes liegen. Das Witwen-/Witwergeld wird von der Sächsischen Ärzteversorgung unabhängig von weiteren Einkünften der Hinterbliebenen gezahlt.
Ein Kinderzuschuss bei Berufsunfähigkeit kann für die Dauer Ihrer Berufsunfähigkeit gewährt werden, wenn das Kind:
- das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- sich in Ausbildung, einem Studium, einem Freiwilligendienst befindet oder
- dauerhaft selbst erwerbsunfähig ist.
In den genannten Sonderfällen ist eine Verlängerung bis zum 27. Lebensjahr möglich.
Damit die Zahlung unterbrechungsfrei erfolgen kann, müssen alle erforderlichen Nachweise zur Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit sowie zur eigenen BU regelmäßig bis zum 10. des laufenden Monats beim Versorgungswerk eingereicht werden.
Das Waisengeld kann gezahlt werden für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in der Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, Freiwilligendienst) befinden bzw. selbst erwerbsunfähig sind. In letzteren Fällen gilt eine Altersobergrenze bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Entsprechende Nachweise zur Ausbildung (oder Erwerbsunfähigkeit) müssen regelmäßig bis zum 10. des laufenden Monats vorliegen, um eine unterbrechungsfreie Zahlung zu sichern.
In bestimmten Sonderfällen kann der Versorgungsausgleich nach Rechtskraft des Beschlusses angepasst werden. So ist eine Anpassung möglich, wenn der ausgleichspflichtige Eheteil ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bezieht oder der ausgleichsberechtigten Person Unterhalt zahlt und die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften noch keine Leistungen beziehen kann. Darüber hinaus ist eine Anpassung möglich, wenn der ausgleichsberechtige Eheteil verstirbt und selbst höchstens für 36 Monate eine Versorgung aus der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaft bezogen hat.
Solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, kann die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Anwartschaft bei der Sächsischen Ärzteversorgung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages (sog. Wiederauffüllbetrag) abgewendet werden.
Die für den Versorgungsausgleich relevante Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.
Die Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung sieht vor, dass eine interne Teilung zu erfolgen hat. Damit wird eine gleichwertige Teilhabe der Eheteile an den in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ermöglicht. Das Gericht überträgt daher mit seiner rechtskräftigen Entscheidung die Hälfte der in der Ehezeit bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbenen Anwartschaften auf den ehemaligen Eheteil. Der ehemalige Eheteil erhält dadurch eine eigene Versorgungsanwartschaft bei der Sächsischen Ärzteversorgung, ohne durch diese Übertragung Mitglied zu werden.
Eine Übertragung von auszugleichenden Anwartschaften anderer Versorgungsträger zur Sächsischen Ärzteversorgung im Wege der externen Teilung ist nicht möglich.
Eine Elternzeit ist mit Nachweis beitragsfrei möglich, aber höchstens bis Vollendung 3. Lebensjahr des Kindes.
Bei selbstständigen Mitgliedern ist die Elternzeit beitragsfrei, solange keine Einnahmen aus der Selbstständigkeit erzielt werden. Dazu ist die Übermittlung eines Nachweises von der KVS oder vom Steuerberater nötig. Die beitragsfreie Elternzeit ist längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich.
Bei angestellten Mitgliedern ist die Elternzeit ebenfalls beitragsfrei, solange keine ärztliche/tierärztliche Beschäftigung ausgeübt wird. Dies wird über Ihren Arbeitgeber elektronisch gemeldet. Die Elternzeit kann bis zum 8. Lebensjahr des Kindes nach Beantragung beim Arbeitgeber aufgeteilt werden.
Selbstständig tätige Mitglieder reichen bitte die Geburtsurkunde und eine Bestätigung der Krankenkasse über die Elternzeit als Nachweis ein.
Bei angestellt tätigen Mitgliedern ist das nicht mehr notwendig.
Ausschlusskriterien legen fest, welche Kapitalanlagen für ein Portfolio ausgeschlossen werden. Sie dienen dazu, Risiken für die Performance zu minimieren und beziehen sich meist auf bestimmte Geschäftsfelder oder Praktiken.
Die Sächsische Ärzteversorgung schließt für Direktinvestitionen beispielsweise Hersteller kontroverser Waffen, ziviler Feuerwaffen, Tabakunternehmen sowie Produzenten pornografischer Inhalte aus. Zudem werden Unternehmen ausgeschlossen, die nachweislich einen hohen Umsatzanteil aus kontroversen Fördermethoden wie Öl-Sand oder Fracking erzielen.
Nicht alle potenziell risikobehafteten Branchen werden pauschal ausgeschlossen. So investiert die Sächsische Ärzteversorgung auch in Unternehmen der fossilen Energien, wenn diese aktiv auf erneuerbare Energien umstellen. Als Investor kann das Versorgungswerk den Wandel durch Stimmrechtsausübung und Dialog unterstützen.
Die Definition von Ausschlusskriterien ist komplex und unter ESG-Gesichtspunkten nicht immer eindeutig. Daher werden bei jeder Neuanlage Nachhaltigkeitsaspekte sorgfältig geprüft und in den Investitionsprozess einbezogen.
Oftmals werden unter „grünen Investitionen“ solche mit ökologischer Schwerpunktsetzung, z.B. erneuerbare Energien, verstanden. Die Sächsische Ärzteversorgung fokussiert sich aus Gründen der Risikostreuung nicht auf Themen-Investments. Indirekt werden jedoch über Anleihen und Aktien Investitionen in Unternehmen getätigt, die der Branche der erneuerbaren Energien zugeordnet werden können. Insbesondere im Bereich der Infrastrukturinvestments haben die beauftragten Manager derartige Investments beigemischt. Hierzu zählen bspw. Investitionen in Solar- und Windparks sowie Unternehmen mit Fokus auf Wasserstofftechnologie.
Grundsätzlich erfolgt bei der Sächsischen Ärzteversorgung keine Fokussierung auf Einzelthemen wie Klima und im Besonderen CO2, sondern immer eine ganzheitliche Betrachtung von E, S und G. Die Notwendigkeit zur Senkung des CO2-Ausstoßes wird dennoch jederzeit in die Chancen- und Risikobewertung einbezogen. Hierfür wird geprüft, ob klare Dekarbonisierungsziele formuliert sind (z.B. Bekenntnis zum Pariser Klimaabkommen) und Strategien zur CO2-Senkung entwickelt wurden. Standardisierte Verfahren zum Erfassen eines CO2-Fußabdruckes befinden sich größtenteils noch im Entwicklungsstatus, Messmethoden weisen insbesondere in der Frage der Zurechnung von CO2-Verbräuchen systematische Schwächen auf. Daher nutzt das Versorgungwerk einen CO2-Fußabdruck nicht als Steuerungsinstrument für die gesamte Kapitalanlage.
Vor allem dort, wo eigene Steuerungsmöglichkeiten liegen, dies ist insbesondere im Bereich der SÄV-eigenen Immobilien der Fall, reagiert die Sächsische Ärzteversorgung mit einer umfassenden Datenerhebung zu Ressourcenverbräuchen und im darauffolgenden Schritt mit einer Anpassung derselben, um konsequent Ressourcen einzusparen und damit langfristig den eigenen CO2-Fußabdruck zu senken. Dabei kommt das s.g. Greenhouse Gas Protocol mit dem Scope-Modell zur Anwendung.
Nachhaltigkeit ist mehr. Mehr als nur die Messung eines CO2-Fußabdruckes, mehr als diskriminierungsfreie Einstellungsprozesse, mehr als eine transparente Verwaltung. Die Bezeichnung „ESG“ vereint drei Perspektiven nachhaltiger Standards und hat sich weltweit als Begrifflichkeit zur Kategorisierung von Nachhaltigkeitsmaßnahmen etabliert. Das „E“ steht hierbei für „Environment“ und umfasst sämtliche Umweltbelange, von Treibhausgasemissionen bis Energieeffizienz. „Social“ (S) hingegen bezeichnet gesellschaftliche Aspekte wie Sicherheit und Gesundheit der eigenen Mitarbeitenden, demografischen Wandel oder Gleichstellung. Sämtliche Aspekte einer vorbildlichen Unternehmensführung mit geeigneten Aufsichtsstrukturen werden unter dem Begriff „Governance“ (G) subsumiert. Themenkomplexe wie Korruption, Risiko- und Reputationsmanagement oder Compliance sind hierfür beispielhaft.
Zur Beantwortung dieser Frage wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung, an den Träger, der für Ihre Rente zuständig ist. Sofern Sie die 90-Prozent-Regel erfüllt haben, können Sie in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kommen und damit einen Zuschuss der DRV zur Krankenversicherung erhalten.
Hierzu müssen Sie sich mit Ihrer derzeitigen Krankenversicherung in Verbindung setzen, zu welchen Bedingungen ein Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse möglich ist.
Generell sieht die Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung – sowohl für gesetzlich als auch für privat versicherte Versorgungsempfänger – keinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung vor, da dieser Zuschuss nur für Renten der Deutschen Rentenversicherung vorbehalten ist. Die Sächsische Ärzteversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind getrennte Systeme und der Zuschuss ist eine Leistung der DRV für Ihre eigenen Rentner. Der Zuschuss ist rein steuerfinanziert und da die SÄV unabhängig von Bundeszuschüssen agiert, kann auch kein Zuschuss gewährt werden.
Fragen zur Beitragspflicht und zur Höhe der abzuführenden Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge sind grundsätzlich an die zuständige Krankenkasse zu richten, da die Sächsische Ärzteversorgung lediglich die Beiträge der Versicherten abführt. Die Höhe variiert je Krankenkasse und dem jeweiligen Zusatzbeitrag. Ebenso kommt es beim Pflegeversicherungsbeitrag auf die Elterneigenschaft und das Geburtsjahr an.
Nein, freiwillige Mehrzahlungen sind zwar möglich, dienen aber der Erhöhung der Anwartschaft. Bei einer Entscheidung für das vorgezogene ARG muss mit einem Abschlag pro Monat um 0,4 % gerechnet werden.
Ja – es werden sämtliche Zahlungen ausgewiesen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf Ihrem Beitragskonto eingegangenen sind. Dazu zählen neben den Pflichtbeiträgen auch freiwillige Mehrzahlungen oder Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume.
Jährliche Obergrenze ist der Allgemeine Jahreshöchstbeitrag oder Ihre persönliche Beitragsgrenze. Die Differenz zwischen Ihren Pflichtbeiträgen und Ihrer oberen Einzahlungsgrenze bildet den höchstmöglichen Betrag für freiwilligen Mehrzahlungen.
Jährliche Obergrenze ist der allgemeine Jahreshöchstbeitrag oder Ihre persönliche Beitragsgrenze. Die Differenz zwischen Ihren Pflichtbeiträgen und Ihrer oberen Einzahlungsgrenze bildet den höchstmöglichen Betrag für freiwillige Mehrzahlungen.
Die persönliche Beitragsgrenze gilt ab dem 1.1. des Jahres, in welchem Sie 55 Jahre alt werden. Die Gesamtbeitragssumme aus den 5 Jahren davor wird zur Summe der Höchstgrenzen (allgemeiner Jahreshöchstbeitrag) ins Verhältnis gesetzt und ergibt Ihre persönliche Beitragsgrenze in Prozent. Dieser Prozentsatz wird dann jährlich auf den entsprechend geltenden allgemeinen Jahreshöchstbeitrag angesetzt und somit Ihre persönliche Beitragsgrenze in EUR für das betreffende Jahr errechnet.
Die Einzahlungsbescheinigung ist NICHT geeignet, um etwa die weitergeleiteten Beiträge inklusive Arbeitgeberzuschuss zur Sächsischen Ärzteversorgung gegenüber dem Finanzamt zu bestätigen, da auch Zuschüsse von anderen Trägern des sozialen Sicherungssystems in der ausgewiesenen Beitragssumme enthalten sein können. Deshalb sollte beim Finanzamt ausschließlich die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingereicht werden, die vom Arbeitgeber ausgestellt wird.
Ja – es werden sämtliche Zahlungen ausgewiesen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf Ihrem Beitragskonto eingegangenen sind. Dazu zählen neben den Pflichtbeiträgen auch freiwillige Mehrzahlungen oder Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume.
Häufig kommt es zu Überschneidungen zum Jahreswechsel. Erfolgt der Zahlungseingang für die im Monat Dezember gemeldeten Beiträge (Monatsbeitrag, Nachzahlungen, Verrechnungen) durch Ihren Arbeitgeber erst im Januar des Folgejahres, so können diese erst in der darauffolgenden Einzahlungsbescheinigung ausgewiesen werden.
