Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der SÄV ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese gelten:
- wenn Sie als Ärztin oder Arzt verbeamtet sind oder der Bundeswehr angehören,
- wenn Sie Ihren ärztlichen oder tierärztlichen Beruf nicht ausüben oder
- wenn Sie bei der Aufnahme in eine der sächsischen Ärztekammern das 62. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Wichtig: Entfallen diese Befreiungsgründe und liegen alle Voraussetzungen vor, besteht erneut eine Pflicht zur Mitgliedschaft und zur Beitragszahlung.
Pflichtmitglieder der Sächsischen Landesärztekammer sind Pflichtmitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung. Auch wenn Sie Ihren ärztlichen oder tierärztlichen Beruf nicht ausüben besteht somit Beitragspflicht (halber Mindestbeitrag). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit auch Beiträge aus einer berufsfremden Tätigkeit an die Sächsische Ärzteversorgung abzuführen oder sich auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreien zu lassen. (Es ist zu Bedenken, das eine Befreiung Einschränkungen des Versicherungsschutzes zur Folge hat. So werden Versorgungsleistungen nur noch aus den bis dahin eingezahlten Beiträgen gewährt. Insbesondere entfällt eine Hinzurechnung von fiktiven Beiträgen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres bei Eintritt einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit oder für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgungsleistungen. Weiterhin besteht kein Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld.)
Besteht aufgrund der parallelen Ausübung mehrerer Tätigkeiten in verschiedenen Bundesländern auch die Kammermitgliedschaft in mehreren Landesärztekammern bzw. Landestierärztekammern, so handelt es sich um eine Doppelmitgliedschaft. Um eine Mitgliedschaft und somit die Beitragszahlung in mehreren Versorgungswerken gleichzeitig zu vermeiden, kann die gesamte Abrechnung in einem Versorgungswerk erfolgen. Welches Versorgungswerk für Sie zuständig ist und bei welchem Sie sich von der Pflichtmitgliedschaft befreien lassen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir beraten Sie dazu gern.
Eine Beitragsüberleitung ermöglicht die Zusammenführung von Beiträgen, um spätere Leistungsansprüche möglichst nicht über mehrere Versorgungswerke verteilt zu beziehen. Aus finanzieller Sicht kann keine allgemeine Auskunft oder Empfehlung gegeben werden, da die unterschiedlichen Versorgungswerke verschiedene Berechnungen der Anwartschaftsbildung nutzen sowie unterschiedliche Strategien der Kapitalanlage verfolgen.
- Eine freiwillige Weiterführung der bisherigen Mitgliedschaft oder die Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge ist nur unter bestimmten Bedingungen und meist nur eingeschränkt möglich.
- Zeiten aus einer vorherigen Versicherung werden in den beteiligten Versorgungswerken oder sozialen Sicherungssystemen in der Regel anerkannt. Dies ist insbesondere relevant für Wartezeiten, die in vielen Ländern als Voraussetzung für Leistungsansprüche gelten.
- Wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens in mehreren Versorgungswerken oder Systemen Mitglied waren, erhalten Sie im Ruhestand Teilrenten aus den jeweiligen Einrichtungen – gemäß den dort geltenden Vorschriften und basierend auf Ihren Beitragszeiten bzw. Aufenthaltsdauern.
Die Beiträge sind immer am Ende des Monats fällig. Eine Vorauszahlung ist nicht vorgesehen. Die Verrentung erfolgt auch erst bei Verrechnung der Einzahlung mit den Pflichtbeiträgen oder den freiwilligen Mehrzahlungen und nicht bereits bei Einzahlung. (vgl. Satzung der SÄV)
Ja es besteht während dem Mutterschutz & der Elternzeit Beitragsfreiheit in der Sächsischen Ärzteversorgung, sofern keine ärztlichen oder tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, bei angestellten Mitgliedern wird uns dies über Ihren Arbeitgeber elektronisch gemeldet, in allen anderen Fällen sind wir auf die Zuarbeit der Mitglieder angewiesen. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung!
Die Ausübung einer ärztlichen bzw. tierärztlichen Tätigkeit ist während des Bezuges des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit nicht erlaubt.
Da die eingereichten Unterlagen nur selten einen Nachweis des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit erbringen, beauftragt die Sächsische Ärzteversorgung in der Regel einen entsprechenden Facharzt mit der Begutachtung zur Frage des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit. Die Kosten für die Begutachtung übernimmt die Sächsische Ärzteversorgung. Sobald das Gutachten vorliegt, prüft und entscheidet die Sächsische Ärzteversorgung, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der SSÄV vorliegt.
Für Mitglieder die berufsunfähig sind und denen ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gewährt wird, gibt es die Möglichkeit eines „geförderten“ Arbeitsversuches. Hiernach kann das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit für die Dauer von bis zu 6 Kalendermonaten weitergezahlt werden, wenn ein Arbeitsversuch unternommen wird.
Die Versorgung kann frühestens mit dem Eingangsdatum des Antrags auf ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beginnen. Eine vorübergehende Berufsunfähigkeit wird für einen befristeten Zeitraum anerkannt, vor Ablauf kann ein Antrag auf Weiterführung gestellt werden. Bei dauerhafter BU wird die Zahlung bei Erreichen der Regelaltersgrenze in ein obligatorisches Altersruhegeld umgewandelt.
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen innerhalb des gesamten ärztlichen oder tierärztlichen Berufsfeldes keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Maßgeblich ist dabei nicht die zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit, sondern Ihre generelle berufliche Einsatzfähigkeit im ärztlichen Bereich. Für den Bezug eines BU-Ruhegeldes ist eine vollständige Berufsunfähigkeit erforderlich – eine teilweise Erwerbsunfähigkeit ist in der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung nicht vorgesehen.
Der Antrag ist in Textform zu stellen. Das entsprechende Formular steht auf der Internetseite der Sächsischen Ärzteversorgung zur Verfügung.
Tritt die Berufsunfähigkeit innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Hochschulabschluss ein, beläuft sich der Jahresbetrag des zu gewährenden Ruhegeldes auf mindestens 45 Prozent der Rentenbemessungsgrundlage.
Die Höhe des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit hängt grundsätzlich von der Höhe der durch die Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaft ab. Dabei erfolgt, abhängig vom Alter des Mitgliedes zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit, eine Kürzung oder Erhöhung des Ruhegeldes.
Der Antrag muss rechtzeitig vor Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme bei der Sächsischen Ärzteversorgung gestellt werden.
Die Kostenbeteiligung erstreckt sich sowohl auf ambulante als auch stationäre Rehabilitationsmaßnahmen. Hilfsmittel und berufsfördernde Maßnahmen werden nicht bezuschusst.
Für die Beantragung des Zuschusses wird um Übersendung des vom Mitglied oder eines Bevollmächtigten ausgefüllten Formulars „Antrag auf freiwilligen Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen“, dem vom behandelnden Arzt ausgefüllten Formular „Ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf freiwilligen Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen“, aktuelle medizinische Behandlungsberichte, die einen Nachweis der angegebenen Gesundheitsstörung erbringen, ggf. sämtliche bereits vorliegenden Ablehnungsbescheide bzw. -schreiben anderer möglicher Kostenträger und einen Kostenvoranschlag für die geplante medizinische Rehabilitationsmaßnahme gebeten.
Der Antrag ist in Textform zu stellen. Das entsprechende Formular steht auf der Internetseite der Sächsischen Ärzteversorgung zur Verfügung.
Für Mitglieder mit einem Geburtsjahr ab 1950 wird die bisherige Regelaltersgrenze von 65 Jahren stufenweise angehoben. Die Anhebung erfolgt in Zwei-Monats-Schritten, abhängig vom Geburtsjahrgang: 1950 geborene Mitglieder erhalten ihr reguläres Altersruhegeld demnach im Alter von 65 Jahren und zwei Monaten, beim Jahrgang 1951 wären es 65 Jahre und vier Monate. Die maximale Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt dann für alle Jahrgänge ab 1962.
Grundsätzlich stehen für Mitglieder drei verschiedene Modelle zur Wahl.
1. Obligatorisches Altersruhegeld. In der „klassischen“ Variante wird das Altersruhegeld ab Vollendung der Regelaltersgrenze gezahlt.
2. Vorgezogenes Altersruhegeld. Ab dem vollendeten 62. Lebensjahr können SÄV-Mitglieder ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen – der Zeitpunkt ist dabei individuell wählbar.
3. Aufgeschobenes Altersruhegeld. Wer länger beruflich aktiv bleiben möchte, kann den Ruhegeldbezug auf Antrag bis maximal zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausschieben.
Für den Bezug von Witwen-/Witwergeld muss die Ehe bis zum Tod des Mitglieds des Versorgungswerkes bestanden haben. Der Eheschluss darf nicht nach Eintritt einer dauernden Berufsunfähigkeit beim Mitglied oder nach Bezugsbeginn des (vorgezogenen) Altersruhegeldes liegen. Die Witwen-/Witwergeld wird von der Sächsischen Ärzteversorgung unabhängig von weiteren Einkünften der Hinterbliebenen gezahlt.
Ein Kinderzuschuss bei Berufsunfähigkeit kann für die Dauer Ihrer Berufsunfähigkeit gewährt werden, wenn das Kind:
- das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- sich in Ausbildung, einem Studium, einem Freiwilligendienst befindet oder
- dauerhaft selbst erwerbsunfähig ist.
In den genannten Sonderfällen ist eine Verlängerung bis zum 27. Lebensjahr möglich.
Damit die Zahlung unterbrechungsfrei erfolgen kann, müssen alle erforderlichen Nachweise zur Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit sowie zur eigenen BU regelmäßig bis zum 10. des laufenden Monats beim Versorgungswerk eingereicht werden.
Das Waisengeld kann gezahlt werden für Kinder die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in der Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, Freiwilligendienst) befinden bzw. selbst erwerbsunfähig sind. In letzteren Fällen gilt eine Altersobergrenze bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Entsprechende Nachweise zur Ausbildung (oder Erwerbsunfähigkeit) müssen regelmäßig bis zum 10. des laufenden Monats vorliegen, um eine unterbrechungsfreie Zahlung zu sichern.
Solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, kann die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Anwartschaft bei der Sächsischen Ärzteversorgung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden.
In bestimmten Ausnahmefällen kann der Versorgungsausgleich nach Rechtskraft des Beschlusses angepasst werden.
So ist eine Anpassung möglich, wenn der ausgleichspflichtige Eheteil ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bezieht oder der ausgleichsberechtigten Person Unterhalt zahlt und die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistungen beziehen kann. Darüber hinaus ist eine Anpassung möglich, wenn der ausgleichsberechtige Eheteil verstirbt und selbst höchstens für 36 Monate eine Versorgung aus der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaft bezogen hat.
In bestimmten Sonderfällen kann der Versorgungsausgleich nach Rechtskraft des Beschlusses angepasst werden. So ist eine Anpassung möglich, wenn der ausgleichspflichtige Eheteil ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bezieht oder der ausgleichsberechtigten Person Unterhalt zahlt und die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften noch keine Leistungen beziehen kann. Darüber hinaus ist eine Anpassung möglich, wenn der ausgleichsberechtige Eheteil verstirbt und selbst höchstens für 36 Monate eine Versorgung aus der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaft bezogen hat.
Solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, kann die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Anwartschaft bei der Sächsischen Ärzteversorgung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages (sog. Wiederauffüllbetrag) abgewendet werden.
Die für den Versorgungsausgleich relevante Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.
Die Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung sieht vor, dass eine interne Teilung zu erfolgen hat. Damit wird eine gleichwertige Teilhabe der Eheteile an den in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ermöglicht. Das Gericht überträgt daher mit seiner rechtskräftigen Entscheidung die Hälfte der in der Ehezeit bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbenen Anwartschaften auf den ehemaligen Eheteil. Der ehemalige Eheteil erhält dadurch eine eigene Versorgungsanwartschaft bei der Sächsischen Ärzteversorgung, ohne durch diese Übertragung Mitglied zu werden.
Eine Übertragung von auszugleichenden Anwartschaften anderer Versorgungsträger zur Sächsischen Ärzteversorgung im Wege der externen Teilung ist nicht möglich.
Bisher wurde bei nicht ärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit der halbe Mindestbeitrag gezahlt. Jetzt ist eine beitragsfreier Mutterschutz- & Elternzeit mit Nachweisen möglich. Da jedoch die gesetzliche Regelung zur Elternzeit ausschließlich für Arbeitnehmer (m/w/d) getroffen wurden, sind diese für nicht Berufstätige nicht anwendbar. Die Sächsische Ärzteversorgung kann jedoch bis zu 3 Jahre Elternzeit gewähren (gezählt ab Tag der Geburt).
Ja es besteht während dem Mutterschutz & der Elternzeit Beitragsfreiheit in der Sächsischen Ärzteversorgung, sofern keine ärztlichen oder tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, bei angestellten Mitgliedern wird uns dies über Ihren Arbeitgeber elektronisch gemeldet, in allen anderen Fällen sind wir auf die Zuarbeit der Mitglieder angewiesen. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung!
Bitte reichen Sie die Geburtsurkunde und eine Bestätigung des Arbeitgebers/Krankenkasse über die Elternzeit als Nachweis ein.
Ausschlusskriterien legen fest, welche Kapitalanlagen für ein Portfolio ausgeschlossen werden. Sie dienen dazu, Risiken für die Performance zu minimieren und beziehen sich meist auf bestimmte Geschäftsfelder oder Praktiken.
Die Sächsische Ärzteversorgung schließt für Direktinvestitionen beispielsweise Hersteller kontroverser Waffen, ziviler Feuerwaffen, Tabakunternehmen sowie Produzenten pornografischer Inhalte aus. Zudem werden Unternehmen ausgeschlossen, die nachweislich einen hohen Umsatzanteil aus kontroversen Fördermethoden wie Öl-Sand oder Fracking erzielen.
Nicht alle potenziell risikobehafteten Branchen werden pauschal ausgeschlossen. So investiert die Sächsische Ärzteversorgung auch in Unternehmen der fossilen Energien, wenn diese aktiv auf erneuerbare Energien umstellen. Als Investor kann das Versorgungswerk den Wandel durch Stimmrechtsausübung und Dialog unterstützen.
Die Definition von Ausschlusskriterien ist komplex und unter ESG-Gesichtspunkten nicht immer eindeutig. Daher werden bei jeder Neuanlage Nachhaltigkeitsaspekte sorgfältig geprüft und in den Investitionsprozess einbezogen.
Oftmals werden unter „grünen Investitionen“ solche mit ökologischer Schwerpunktsetzung, z.B. erneuerbare Energien, verstanden. Die Sächsische Ärzteversorgung fokussiert sich aus Gründen der Risikostreuung nicht auf Themen-Investments. Indirekt werden jedoch über Anleihen und Aktien Investitionen in Unternehmen getätigt, die der Branche der erneuerbaren Energien zugeordnet werden können. Insbesondere im Bereich der Infrastrukturinvestments haben die beauftragten Manager derartige Investments beigemischt. Hierzu zählen bspw. Investitionen in Solar- und Windparks sowie Unternehmen mit Fokus auf Wasserstofftechnologie.
Grundsätzlich erfolgt bei der Sächsischen Ärzteversorgung keine Fokussierung auf Einzelthemen wie Klima und im Besonderen CO2, sondern immer eine ganzheitliche Betrachtung von E, S und G. Die Notwendigkeit zur Senkung des CO2-Ausstoßes wird dennoch jederzeit in die Chancen- und Risikobewertung einbezogen. Hierfür wird geprüft, ob klare Dekarbonisierungsziele formuliert sind (z.B. Bekenntnis zum Pariser Klimaabkommen) und Strategien zur CO2-Senkung entwickelt wurden. Standardisierte Verfahren zum Erfassen eines CO2-Fußabdruckes befinden sich größtenteils noch im Entwicklungsstatus, Messmethoden weisen insbesondere in der Frage der Zurechnung von CO2-Verbräuchen systematische Schwächen auf. Daher nutzt das Versorgungwerk einen CO2-Fußabdruck nicht als Steuerungsinstrument für die gesamte Kapitalanlage.
Insbesondere dort, wo eigene Steuerungsmöglichkeiten liegen, dies ist insbesondere im Bereich der SÄV-eigenen Immobilien der Fall, reagiert die Sächsische Ärzteversorgung mit einer umfassenden Datenerhebung zu Ressourcenverbräuchen und im darauffolgenden Schritt mit einer Anpassung derselben, um konsequent Ressourcen einzusparen und damit langfristig den eigenen CO2-Fußabdruck zu senken. Dabei kommt das s.g. Greenhouse Gas Protocol mit dem Scope-Modell zur Anwendung.
Nachhaltigkeit ist mehr. Mehr als nur die Messung eines CO2-Fußabdruckes, mehr als diskriminierungsfreie Einstellungsprozesse, mehr als eine transparente Verwaltung. Die Bezeichnung „ESG“ vereint drei Perspektiven nachhaltiger Standards und hat sich weltweit als Begrifflichkeit zur Kategorisierung von Nachhaltigkeitsmaßnahmen etabliert. Das „E“ steht hierbei für „Environment“ und umfasst sämtliche Umweltbelange, von Treibhausgasemissionen bis Energieeffizienz. „Social“ (S) hingehen bezeichnet gesellschaftliche Aspekte wie Sicherheit und Gesundheit der eigenen Mitarbeitenden, demografischen Wandel oder Gleichstellung. Sämtliche Aspekte einer vorbildlichen Unternehmensführung mit geeigneten Aufsichtsstrukturen werden unter dem Begriff „Governance“ (G) subsumiert. Themenkomplexe wie Korruption, Risiko- und Reputationsmanagement oder Compliance sind hierfür beispielhaft.
Generell sieht die Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung – sowohl für gesetzlich als auch für privat versicherte Versorgungsempfänger – keinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung vor. Fragen zur Beitragspflicht und zur Höhe der abzuführenden Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge sind grundsätzlich an die zuständige Krankenkasse zu richten, da die Sächsische Ärzteversorgung lediglich die Beiträge der Versicherten abführt.
Nein, freiwillige Mehrzahlungen sind zwar möglich, dienen aber lediglich der Erhöhung der Anwartschaft. Bei einer Entscheidung für das vorgezogene ARG muss mit einem Abschlag pro Monat um 0,4 % gerechnet werden.
Ja – es werden sämtliche Zahlungen ausgewiesen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf Ihrem Beitragskonto eingegangenen sind. Dazu zählen neben den Pflichtbeiträgen auch freiwillige Mehrzahlungen oder Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume.
Jährliche Obergrenze ist der Allgemeine Jahreshöchstbeitrag oder Ihre persönliche Beitragsgrenze. Die Differenz zwischen Ihren Pflichtbeiträgen und Ihrer oberen Einzahlungsgrenze bildet den höchstmöglichen Betrag für freiwilligen Mehrzahlungen.
Die persönliche Beitragsgrenze gilt ab dem 1.1. des Jahres, in welchem Sie 55 Jahre alt werden. Die Gesamtbeitragssumme aus den 5 Jahren davor werden zur Summe der Höchstgrenzen (allgemeiner Jahreshöchstbeitrag) ins Verhältnis gesetzt und ergeben Ihre persönliche Beitragsgrenze in Prozent. Dieser Prozentsatz wird dann jährlich auf den entsprechend geltenden allgemeinen Jahreshöchstbeitrag angesetzt und somit Ihre persönliche Beitragsgrenze in EUR für das betreffende Jahr errechnet.
Die Einzahlungsbescheinigung ist NICHT geeignet, um etwa die weitergeleiteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung gegenüber dem Finanzamt zu bestätigen, da auch Zuschüsse von anderen Trägern des sozialen Sicherungssystems in der ausgewiesenen Beitragssumme enthalten sein können. Deshalb sollte beim Finanzamt ausschließlich die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingereicht werden, die vom Arbeitgeber ausgestellt wird.
Ja – es werden sämtliche Zahlungen ausgewiesen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf Ihrem Beitragskonto eingegangenen sind. Dazu zählen neben den Pflichtbeiträgen auch freiwillige Mehrzahlungen oder Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume.
Häufig kommt es zu Überscheidungen zum Jahreswechsel. Erfolgt der Zahlungseingang für die im Monat Dezember gemeldeten Beiträge (Monatsbeitrag, Nachzahlungen, Verrechnungen) durch Ihren Arbeitgeber erst im Januar des Folgejahres, so können diese erst in der darauffolgenden Einzahlungsbescheinigung ausgewiesen werden.
