Niederlassung & Selbstständigkeit

Das sollten Sie wissen, wenn Sie sich selbstständig machen oder eine eigene Niederlassung eröffnen möchten

Niederlassung/Selbstständigkeit

Selbstständige Mitglieder zahlen den Regelbeitrag, d. h. den jährlich geltenden Angestelltenhöchstbeitrag. Der Regelbeitrag ergibt sich durch die Anwendung des jeweiligen Beitragssatzes und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wünscht das Mitglied eine einkommensbezogene Veranlagung, sind bis zum 31. Mai jedes Jahres der Ermäßigungsantrag zu stellen und das Berufseinkommen des Vorvorjahres, z. B. durch eine Kopie des Einkommensteuerbescheides, nachzuweisen. Der Ermäßigungsantrag wird nur beitragsrelevant, wenn das Einkommen unter der Bemessungsgrenze des festzusetzenden Jahres liegt. Der Antrag kann formlos oder mit dem E-Formular gestellt werden.

Ein erstmalig selbstständiges Mitglied kann für die Dauer der ersten zwei Kalenderjahre den Pflichtbeitrag nach eigenem Ermessen festlegen (untere Grenze: Mindestbeitrag). Da aus einem geringeren Beitrag ein niedrigerer Versicherungsschutz resultiert, ist die Beitragshöhe sorgfältig abzuwägen.

Häufige Fragen

Kann ich bei Selbstständigkeit eine Beitragsermäßigung nach meinem aktuellen Einkommen erhalten?

Nein. Ihre aktuellen Einnahmen können nicht als Grundlage zur Berechnung einer Beitragsermäßigung herangezogen werden. Satzungsgemäß erfolgt eine Beitragsermäßigung nur auf das nachgewiesene Berufseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit des Vorvorjahres. Als Nachweise dienen unter anderem der Steuerbescheid oder eine Bestätigung Ihres Steuerberaters.

Kann ich innerhalb der zwei Kalenderjahre meiner Selbsteinstufung bei erstmaliger selbstständiger Tätigkeit meine Beitragszahlung ändern?

Ja. Sie haben zwei Möglichkeiten. Sie können Ihre Beitragsreduzierung beibehalten und mit freiwilligen Mehrzahlungen Ihre Anwartschaft erhöhen. Das ermöglicht Ihnen mehr Flexibilität. Es besteht aber auch die Möglichkeit, innerhalb dieser zwei Kalenderjahre den gewählten Pflichtbeitrag auf Ihre Bedürfnisse anzupassen. Sprechen Sie uns gern diesbezüglich an.

Kann ich meine Beiträge als Einmalzahlung schon vor Fälligkeit leisten? Welcher ist der frühestmögliche Termin?

Die Beiträge sind immer am Ende des Monats fällig. Eine Vorauszahlung ist nicht vorgesehen. Die Verrentung erfolgt auch erst bei Verrechnung der Einzahlung mit den Pflichtbeiträgen oder den freiwilligen Mehrzahlungen und nicht bereits bei Einzahlung. (vgl. Satzung der SÄV)

Sind Beitragsermäßigungen in der Elternzeit möglich?

Bei selbstständigen Mitgliedern ist die Elternzeit beitragsfrei, solange keine Einnahmen aus der Selbstständigkeit erzielt werden. Dazu ist die Übermittlung eines Nachweises von der KVS oder vom Steuerberater nötig. Die beitragsfreie Elternzeit ist längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich.

Bei angestellten Mitgliedern ist die Elternzeit ebenfalls beitragsfrei, solange keine ärztliche/tierärztliche Beschäftigung ausgeübt wird. Dies wird über Ihren Arbeitgeber elektronisch gemeldet. Die Elternzeit kann bis zum 8. Lebensjahr des Kindes nach Beantragung beim Arbeitgeber aufgeteilt werden.

Wie kann ich bei erstmaliger selbstständiger Tätigkeit meinen Beitrag festlegen?

Bei erstmaliger selbstständiger Tätigkeit kann der Beitrag für die ersten zwei Kalenderjahre selbst bestimmt werden. Sobald die Sächsischen Ärzteversorgung von Ihrer Tätigkeitsaufnahme Kenntnis erlangt, erhalten Sie ein Formular zur Selbsteinstufung. Sie können den Antrag jedoch auch gern formlos stellen. Zu beachten ist, dass der selbstgewählte Beitrag mindestens dem Mindestbeitrag entsprechen muss.