Wechsel aus einem anderen Versorgungswerk
Wie alle deutschen Versorgungswerke nimmt auch die SÄV am innerdeutschen und am europäischen Koordinierungsverfahren teil. Darin wird geregelt, dass Ihre Pflichtmitgliedschaft nach dem „Lokalitätsprinzip“ grundsätzlich in dem Bundesland gilt, wo der Beruf ausgeübt wird – oder eben in dem jeweiligen Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Über die individuellen Voraussetzungen und Folgen einer Überleitung informieren unsere Mitarbeitenden gern. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf!
Überleitung von Beiträgen
Zwischen der Sächsische Ärzteversorgung und anderen deutschen Versorgungswerken bestehen Überleitungsabkommen (Muster), in denen die Überleitung von Beiträgen geregelt ist.
In der Regel ist die Überleitung an das neu zuständige Versorgungswerk unter folgenden Bedingungen möglich:
- Der Beitragszahler (m/w/d) hat beim Wechsel das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet,
- im bisherigen Versorgungswerk wurden noch nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet und
die Überleitung wurde innerhalb der Frist von 6 Monaten nach dem Wechsel beim aufnehmenden oder beim abgebenden Versorgungswerk beantragt.
Zur Antragstellung füllen Sie bitte den Überleitungsantrag aus.
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